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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Somalia

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 3 Minuten

Der Beschluss 2010/231/GASP idgF enthält ein erweitertes Waffenembargo gegenüber Somalia.

Damit sind die Lieferung und der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Somalia sowie sonstige Hilfestellungen, z.B. Ausbildung und technische Beratung sowie Finanzierung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten grundsätzlich verboten.

Mehrere Ausnahmen bestehen für diverse genau bezeichnete humanitäre Verwendungen, Ausstattungen im Zusammenhang mit diversen Friedensprogrammen und zu Schutzzwecken und Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors (nach Benachrichtigung und uU Genehmigung des UN-Sanktionsausschusses). 

Vom Waffenembargo ausgenommen ist weiters (Art 1 Abs 3f) die Lieferung von Militärgütern samt finanzieller, technischer schulungsbezogener Unterstützung für militärische Tätigkeiten, die zum Aufbau der Sicherheitskräfte Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung bestimmt sind.

Für Militärgüter nach Anhang II des Beschluss 2010/231 (bestimmte Flugabwehrsysteme, Waffen, Panzerabwehrwaffen, Granatabschussgeräte, Mörser, Visiere mit Nachsichtfähigkeit, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Drohnen) und Militärgüter nach Anhang III (bestimmte Waffen, Schutzhelme, Körperpanzer und Schutzbekleidung, Militärfahrzeuge, militärische Kommunikationsausrüstung, GPS-Systeme) bedarf es vor Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Benachrichtigung und uU Genehmigung des UNO-Sanktionsausschusses (Art 1C Abs 2 Beschluss 2010/231).

Zudem ist nach Art 1c Abs 1 die Lieferung, der Weiterverkauf oder die Weitergabe von in Anhang IV der aufgeführten Geräte, Technologie, Tetryl sowie Nitroglycerin, wenn es als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a oder ML8c der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union bereitgestellt werden soll) untersagt.

Die Ausfuhr der Güter nach Anhang V können gem. Art 1C Abs 2 nach Genehmigung der nationalen Behörde (BMDW) ausgeführt werden (u.a. Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch, Nitroglycerin, wenn es nicht als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a oder ML8c Verwendet werden soll, Nitrozellulose, Nitroglykol…. Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat, Natriumchlorat, Salpetersäure, Schwefelsäure). Die Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

Nitroglycerin in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet ist nicht von Anhang IV und Anhang V erfasst.

Es wird auch eine Vorabanmeldung aller Cargo-Sendungen angeordnet, die von oder nach Somalia befördert werden.

VO 147/2003 idgF enthält auch EU-Sanktionen betreffend Holzkohle. Danach ist es verboten, Holzkohle der Zolltarifnummer 4402 aus Somalia in die EU einzuführen, zu erwerben, zu befördern oder Versicherungen oder Rückversicherung dafür bereitzustellen. Dabei ist es jeweils unerheblich, ob es sich um eine Ware mit oder ohne Ursprung Somalias handelt. 

Gem. Art 4a des Beschlusses 2010/231 ist Mitgliedstaaten (in Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats 2182(2014) die Inspizierung von Schiffen auf dem Weg von oder nach Somalia erlaubt, falls hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass diese, in Verletzung der Sanktionsbestimmungen, Holzkohle oder Waffen transportiert werden.

Ergänzend dazu wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen verhängt, die das Einfrieren deren Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen in der Gemeinschaft und das Verbot des unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellens von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen umfasst (ebenso ein Einreiseverbot in die EU). Art 4 Abs 1 der VO 356/2010 idgF enthält Ausnahmen für die dort beschriebenen humanitären Verwendungen.

Diese Personenliste findet sich in VO 356/2010 idgF.


Rechtsquellen:


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 20.06.2023

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