Aktueller Stand der Sanktionen gegen Guinea
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 1 Minute
Es bestehen Finanzsanktionen gegen die im Anhang II der VO 1284/2009 idgF ausdrücklich gelisteten Personen; diesen darf weder direkt noch indirekt Geld oder Waren zur Verfügung gestellt werden; ihre Gelder in der Gemeinschaft werden eingefroren.
Für diese Personen gilt ein Einreiseverbot in die EU.
Rechtsquelle (EU-Verordnungen)
- Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 (Konsolidierter Text 29.November 2023)
- Beschluss 2010/638/GASP (Konsolidierter Text 29. November 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/2693
Sonstige Informationen
Antragstellung
BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No-Russia-Clause" und „No-Belarus-Klausel"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 16.10.2024