Abfallbehandlung und Abfallbilanz
Vorschriften, Verfahren und Pflichten für Unternehmen
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Unter Abfallverwertung wird die Wiederverwendung, das Recycling oder die thermische Verwertung von Abfällen verstanden.
Die Abfallbilanz gibt Auskunft über die Art und Menge der entstehenden Abfälle sowie über die Art der Entsorgung oder Verwertung.
Abfallbehandlungsanlagen
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sieht für Abfallbehandlungsanlagen eine Reihe von anlagenrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten vor. Es wird dabei zwischen mobilen und ortsfesten Behandlungsanlagen unterschieden. Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf ortsfeste Anlagen.
Grundsätzlich gilt: Für Errichtung, Betrieb oder Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen müssen Unternehmer eine behördliche Genehmigung einholen. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen z.B. bei Behandlungsanlagen zur stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen oder von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen.
Abfallsammler und –behandler müssen sich im EDM-Portal des Umweltministeriums registrieren. Auch Änderungen der Stammdaten sind hier vorzunehmen.
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Wenn es im Betrieb zu Anpassungen und Änderungen im Abfallwesen kommt, handelt es sich dabei um anzeigepflichtige Maßnahmen. Unternehmer müssen daher Meldungen über Änderungen an die Behörde übermitteln. Zu den anzeigepflichtigen Maßnahmen zählen unter anderem: Anpassungen an den Stand der Technik, Behandlung zusätzlicher Abfallarten, Ersatz von Maschinen, Unterbrechung des Betriebs, Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln oder eben sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt haben könnten.
Auf Wunsch des Betriebsinhabers kann für eine anzeigepflichtige Maßnahme oder ein vereinfachtes Verfahren auch ein „normales“ Genehmigungsverfahren mit abschließendem Änderungsbescheid durchgeführt werden.
Verfahrenstypen für ortsfeste Behandlungsanlagen
Steht die Genehmigungs- bzw. die Anzeigepflicht fest, so unterscheidet das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) je nach der Art und der Größe der Behandlungsanlage folgende Verfahrenstypen:
- ordentliches Genehmigungsverfahren
- vereinfachtes Verfahren
- Anzeigeverfahren
- Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
- Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen
- Genehmigungsverfahren für "Seveso-Anlagen"
Abfallbilanz – Aufzeichnungspflicht für Sammler und Behandler
Für Abfallsammler und -behandler besteht grundsätzlich eine Aufzeichnungspflicht. Unternehmer halten dazu Art, Menge, Herkunft und Verbleib aller Abfälle in elektronischer Form fest.
Das Aufzeichnungssystem muss über entsprechende Schnittstellen verfügen, um die Daten an die zuständige Behörde übermitteln zu können. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Meldung der sogenannten Jahresabfallbilanz ist jeweils bis zum 15. März des Folgejahres fällig.