Person mit kurzen grauen Haaren, grüner Bluse und Ohrringen hält eine Brille in der Hand, während sie freudig an einem Schreibtisch abgestützt ist, daneben steht ein Laptop sowie ein Kaffeebecher sowie befinden sich Unterlagen am Tisch
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Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - vereinfachtes Verfahren

Übersicht

Lesedauer: 2 Minuten

Gemäß § 37 Abs. 3 AWG 2002 sind die folgenden Behandlungsanlagen und Änderungen von Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen:

  • Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liegt
  • Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt
  • sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr
  • Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr
  • eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

Antragsunterlagen

 Dem Antrag auf eine Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

  • Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
  • die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist
  • die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist
  • die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
  • eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen
  • eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
  • eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept)
  • eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen

Wenn zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich, kann die Behörde die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen. Die Behörde kann aber auch, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.

Parteistellung

Parteistellung im vereinfachten Verfahren haben:

  • der Antragsteller
  • derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll
  • das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993
  • das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben
  • der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben.

Den Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren keine volle Parteistellung zu, doch können diese innerhalb der Auflagefrist des Antrages von vier Wochen in die Antragsunterlagen Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat dabei auf die eingelangten Äußerungen bei der Genehmigung Bedacht zu nehmen. Die Auflage selbst hat in geeigneter Weise, z.B. durch Anschlag in der Standortgemeinde oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, zu erfolgen (vgl. § 50 AWG).

Die Behörde hat den Genehmigungsbescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrages - und vollständige Beibringung der für die Entscheidung erforderlichen Antragsunterlagen durch den Antragssteller - zu erlassen.

Stand: 10.07.2015

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