Person in rotem Arbeitsoverall mit Schutzbrillen und Handschuhen hält aufgeklapptes Notebook in einer Hand und sichtete umherliegende Autoteile in Halle
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Abfallverzeichnisverordnung 2020 verlautbart

Wichtigste Änderungen im Überblick

Lesedauer: 3 Minuten

10.10.2023

Die Abfallverzeichnisverordnung 2020 gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und ist von allen Abfallerzeugern bzw. -besitzern anzuwenden. Sie ist als Neufassung mit Anpassungen an EU-Recht, Kürzungen und Ergänzungen beim Abfallverzeichnis im BGBl. II Nr. 409/2020 verlautbart worden. Weiters wurden die Ausstufungsvorgaben aus der Festsetzungsverordnung übernommen.  

Inhalt der Neufassung

  • Das aktuelle Abfallverzeichnis ist am EDM-Portal veröffentlicht. Link: www.edm.gv.at > Aktuelles Abfallverzeichnis. Der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ gilt ab 1. Jänner 2021. Das als Anhang 1 veröffentlichte Abfallverzeichnis wird erst mit 1. Jänner 2022 rechtswirksam. Veränderungen im Abfallverzeichnis (Anhang 1) erfolgen durch die Festlegung neuer Abfallarten, die Streichung von Abfallarten, die Änderung von Abfallarten von nicht gefährlich auf gefährlich bzw. durch Änderung von Bezeichnung von Abfallarten. Die verzögerte Umsetzung ist durch die Anpassungserfordernisse in den Berufs- bzw. Anlagenbescheiden der Abfallsammler bzw. –behandler begründet. Das BMK arbeitet zusätzlich an Erläuterungen, die in Kürze folgen sollen. Insbesondere werden diese Erläuterungen „Entsprechungs–Tabellen“ enthalten, mit denen klar gelegt werden soll welche „neuen Schlüsselnummer“ vom Genehmigungsumfang der „alten“ Schlüsselnummern mitumfasst sind.
  • Mit 1. Oktober 2020 erfolgen Anpassungen/Änderungen bei Bestimmungen zu den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen (Anhang 3). Dabei kommt es zu Übernahme von EU-Bestimmungen (zB EU-Verordnungen Nr. 2014/1357/EU bzw. 2017/997/EU) in die Abfallverzeichnisverordnung bzw. zu Festlegungen von nationalen Bestimmungen zu noch nicht europaweit harmonisierten gefahrenrelevanten Eigenschaften wie HP 9, HP 12 und HP 15 hinsichtlich des Eluats. Weiters gelten neue Vorgaben zu Untersuchung und Bewertung von Abfällen bzw. zur Klassifikation entsprechend der CLP-Verordnung (Anhang 4). Anhang 3 und Anhang 4 sind im Wesentlichen für befugte Fachpersonen und Fachanstalten relevant, die die Untersuchungen an Abfällen durchführen. Als Prüfmethoden sind grundsätzlich jene der EU-Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden (440/2008/EU), außer in der Abfallverzeichnisverordnung anders vorgegeben, zu verwenden.
  • Die besonderen Zuordnungskriterien zu bestimmten Abfallarten zum Abfallverzeichnis (Anhang 1) sind in Anhang 2 veröffentlicht worden. Angeführt sind darin Zuweisungen für Metalle, Aushubmaterial (mit Parameter, Grenzwerte usw. für Gesamtgehalt und Eluat), mineralische Abfälle, Bitumen und Asphalt, Holz, Arzneimittel, halogenhaltige Abfälle, Farben und Anstrichmittel, Kunststoffe, Shredderfraktionen, Explosivstoffe, Schlämme, Verbrennungsrückstände, Verpackungen sowie gefährlich kontaminierte Abfälle und verfestigte, immobilisierte oder stabilisierte Abfälle. Weiters sind noch Ausführungen zu untersuchungsfreie Baurestmassen, künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle, Deponiesickerwasser und Glycerin angeführt.
  • Die bislang „verbliebenen“ Vorgaben zur Ausstufung gefährlicher Abfälle aus der Festsetzungsverordnung werden mit 1. Oktober 2020 in §§ 5 bis 10 Abfallverzeichnisverordnung integriert. Das Formblatt für die Ausstufungsanzeige findet man in Anhang 5. Die Rechtsgrundlage für die Ausstufung ist in § 7 AWG festgehalten.
  • Abfälle persistenter organischer Schadstoffe gemäß POP-Verordnung (EU 2019/1021) dürfen bei Überschreitung der in Anhang IV angeführten Konzentrationsgrenzwerte nicht ausgestuft werden. Siehe dazu auch die Vorgaben bei den Zuordnungskriterien einzelner Abfallarten im Anhang 2. 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  • Die Abfallverzeichnisverordnung 2003 tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 bis 3 und der Anlagen 1 und 5 ebenfalls mit 1. Oktober 2020 außer Kraft. Bei Änderungen des Berechtigungsumfangs gemäß § 24a bzw. § 37 AWG kann bereits ab dem Tag nach der Kundmachung Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020 berücksichtigt werden. Eine Rechtswirkung tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2022 ein.
  • § 1 Abs. 1 bis 3 sowie Anhang 1 (Abfallverzeichnis) und Anhang 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) der neuen Abfallverzeichnisverordnung 2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Übergangsbestimmungen bestehen für Ausstufungsverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 eingebracht wurden, bereits ausgestufte Einzelchargen, Ausstufungen von Abfallströmen (mit neuen Bewertungskriterien! Allfällig Zeitablauf gemäß § 12 Abfallverzeichnisverordnung 2020 beachten.), Durchführung chemischer Analysen und der Anwendung gefahrenrelevanter Eigenschaften.
  • Die Festsetzungsverordnung (BGBl. II Nr. 227/1997 idF BGBl. II Nr. 178/2000) tritt mit 1. Oktober 2020 außer Kraft.  
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