Person mit kurzen Haaren und Bart trägt eine weiße Schutzkleidung mit Brille und blauen Handschuhen und blickt auf ein Reagenzglas mit Flüssigkeit in der Hand während im Hintergrund weitere Reagenzgläser mit Flüssigkeiten in einem Labor stehen
© NDABCREATIVITY | stock.adobe.com

Abfalluntersuchung: Prüfung auf „ökotoxisch“

Einstufung erfolgt auf Grund der Berechnungsformel der CLP-Verordnung

Lesedauer: 1 Minute

Der Anhang III der EG-Abfallrichtlinie 2008/98/EG legt die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen fest. Mit der Verordnung Nr. 2017/997/EU erfolgt die Festlegung der gefährlichen Eigenschaft „ökotoxisch“ (HP 14).

Bewertet werden bei dieser Eigenschaft ozonschädigende und wassergefährdende Stoffe.

Die Einstufung für die Eigenschaft ökotoxisch erfolgt auf Grundlage der CLP-Verordnung über im Anhang der Verordnung festgelegte Berechnungsformeln. Für die Prüfung sind die in der VO Nr. 440/2008/EG genannten Methoden (zB Biotests) vorgesehen.

Betroffen sind alle Unternehmen, bei denen Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften anfallen können sowie Unternehmen, die Einstufungen von Abfällen vornehmen.

Die Verordnung gilt ab 5.7.2018.

Stand: 16.06.2017

Weitere interessante Artikel
  • Person in Arbeitslatzhose mit dreckigen Armen in Hockposition greift nach Metallschrott, im Hintergrund Regal mit Fahrzeugteilen
    Altlasten: Begutachtung zur 2. Altlastenatlas-Verordnung-Novelle 2023
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigungsverfahren für "Seveso-Anlagen"
    Weiterlesen