Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigungsverfahren für "Seveso-Anlagen"

Sonderbestimmungen

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Gemäß § 59 AWG sind für genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen, in deren Betrieb die im Anhang 6 des AWG genannten gefährlichen Stoffe in mindestens einer der angegebenen Menge vorhanden sind, die Bestimmungen des Abschnittes 8a der Gewerbeordnung 1994 analog anzuwenden, wobei sich jedoch die Bestimmungen der Genehmigungsvoraussetzungen, der Parteistellung im Verfahren und des Standes der Technik aus den entsprechenden Bestimmungen des Abfallrechtes ergeben. 

Stand: 10.07.2015