Abfallende für Kupferschrott
EU-Kriterien sind ab 1.1.2014 anzuwenden
Lesedauer: 1 Minute
Verordnung Nr. 715/2013/EU legt Kriterien für bestimmte Arten von Kupferschrott fest, wann diese nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Die Bestimmungen treten zur Vorbereitung mit 15. August 2013 EU-weit in Kraft. Die Abfallendebestimmungen selbst gelten jedoch erst ab 1. Jänner 2014.
Als Bedingungen für das vorzeitige Abfallende sind insbesondere Vorgaben bezüglich Qualität (Kundenvorgabe, Normen, Fremdstoffanteil), Verwertungsverfahren bzw. Behandlungsverfahren und –techniken. Weiters hat der Erzeuger (Definition beachten!) eine Konformitätserklärung zu erstellen und ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sind Maßnahmen bezüglich Annahme, Überwachung der Behandlung, Überwachung der Qualität, Einhaltung der Qualität, Aufzeichnungen, Verbesserungswesen und Personalschulung zu berücksichtigen.
Stand: 06.06.2019