Außenansicht eines großen zylindrischen, metallischen Gebäudes zur Abfallbehandlung vor einem bewölkten Himmel
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BMK-Information zur Abfallverbrennung von kommunalem Klärschlamm

Rückgewinnung von Phosphor aus der Verbrennungsasche

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Das BMK veröffentlicht zum 4. Abschnitt (Klärschlammbehandlung“) der Abfall­verbrennungs­verordnung 2024 folgende Rechtsansicht:

    Ab 1. Jänner 2033 besteht eine Verbrennungsverpflichtung für Klärschlamm aus kommunalen Abwassereinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 und Rückgewinnung von Phosphor aus der Verbrennungsasche. Klärschlamm ist noch von der Ausnahme „Abwasser“ (§ 3 Abs. 1 Z. 1 AWG) bzw. Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/98/EG umfasst.

    Die Aufbringung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen auf den Boden einschließlich landwirtschaftlicher Böden ist daher eine Abfallbehandlung. Die Verwertung des Klärschlamms und damit das Abfallende findet erst mit dem tatsächlichen Einsatz, also dem Aufbringen auf den Boden, statt.

    Stand: 06.08.2024

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