BMK-Information zur Abfallverbrennung von kommunalem Klärschlamm
Rückgewinnung von Phosphor aus der Verbrennungsasche
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Das BMK veröffentlicht zum 4. Abschnitt (Klärschlammbehandlung“) der Abfallverbrennungsverordnung 2024 folgende Rechtsansicht:
Ab 1. Jänner 2033 besteht eine Verbrennungsverpflichtung für Klärschlamm aus kommunalen Abwassereinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 und Rückgewinnung von Phosphor aus der Verbrennungsasche. Klärschlamm ist noch von der Ausnahme „Abwasser“ (§ 3 Abs. 1 Z. 1 AWG) bzw. Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/98/EG umfasst.
Die Aufbringung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen auf den Boden einschließlich landwirtschaftlicher Böden ist daher eine Abfallbehandlung. Die Verwertung des Klärschlamms und damit das Abfallende findet erst mit dem tatsächlichen Einsatz, also dem Aufbringen auf den Boden, statt.
Links
- BMK-Info zur Abfallverbrennung von Klärschlamm (GZ 2024-0.553.718)
- Abfallverbrennungsverordnung 2024 (tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft)
- Abfallverbrennungsverordnung 2024 (Stand 1. Jänner 2033)
Stand: 06.08.2024