Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen − ordentliches Genehmigungsverfahren
Übersicht
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Das ordentliche Genehmigungsverfahren ist das "Regelverfahren", soferne nicht eine der anderen Verfahrenstypen anzuwenden ist. Diese bauen jedoch ebenfalls auf dem ordentlichen Verfahren auf und modifizieren dieses.
Im Genehmigungsverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind ("konzentriertes Verfahren").
Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht- Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu
entscheiden.
Im Genehmigungsverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht. Weiters sind im Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
Antragsunterlagen
Dem Antrag auf eine Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
- Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
- die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist
- die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist
- die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
- eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen
- eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
- eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept)
- eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen
Wenn zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich, kann die Behörde die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen. Die Behörde kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.
Parteistellung
Parteistellung im ordentlichen Genehmigungsverfahren haben gemäß § 42 AWG:
- der Antragsteller
- die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll
- Nachbarn
- derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll
- die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959
- die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde
- das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993
- das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen
- der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben
- Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5
- diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten
- diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden
- das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben
Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung.
Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen - Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 40 Abs. 1 AWG ist der Genehmigungsantrag für eine Verbrennungs- oder eine Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG unterliegt (derzeit vor allem der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 idgF), in einer im Bundesland weit verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen und der Antrag muss mindestens sechs Wochen bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen. Jedermann kann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen. Bei derartigen Projekten ist daher mit der Teilnahme eines größeren Parteienkreises zu rechnen.
Genehmigungsvoraussetzungen
Eine Behandlungsanlage kann nur dann genehmigt werden, wenn angenommen werden kann, dass sie folgende Schutzinteressen entsprechend berücksichtigt (§ 43 AWG):
- Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
- Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
- Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.
Auf die sonstigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ist Bedacht zu nehmen, das bedeutet insbesondere:
- Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden sind zu vermeiden,
- Die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden darf nicht beeinträchtigt werden.
- Die Umwelt darf über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt werden.
- Brand- oder Explosionsgefahren dürfen nicht herbeigeführt werden.
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß sind zu vermeiden.
- Das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern darf nicht begünstigt werden.
- Die öffentliche Ordnung und Sicherheit darf nicht gestört werden.
- Orts- und Landschaftsbild darf nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Daneben müssen weiters alle Voraussetzungen der im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens mit anzuwendenden Bestimmungen erfüllt sein, damit eine Genehmigung gemäß AWG 2002 erteilt werden kann.
Stand: 10.07.2015