Großer Greifarm voller Müll schwebt über Müllberg in Halle
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Abfallverbrennungsverordnung 2024 verlautbart

Neue Bestimmungen für Klärschlammbehandlung, Phosphorrückgewinnung und Notfallregelungen

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Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 wurde mit BGBl. II Nr. 118/2024 veröffentlicht. Die Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Es werden damit Regelungen für Abfallbehandlungsanlagen (§§ 37 und 52 AWG), gewerbliche Betriebsanlagen (§ 74 GewO) und Dampfkessel (§ 1 EG-K), in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, getroffen. 

Gegenüber der derzeitig geltenden Abfallverbrennungsverordnung 2002 sind folgende Änderungen relevant: 

  • Anpassungen an den Stand der Technik (z.B. EG-K, BVT-Schlussfolgerungen Abfallverbrennung − UBA-Link zur Vollversion). Im Rahmen der „Anpassungen an den Stand der Technik“ wurden auch Änderungen in der Messtechnik (inkl. Normen), die normativen Änderungen bei den internationalen Normen zu Ersatzbrennstoffe und Ersatzbrennstoffprodukte sowie neue Vorgaben zum Abfallende für Ersatzbrennstoffe berücksichtigt.
  • Die Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung wird entsprechend der österreichischen Klärschlammstrategie (Behandlungsgrundsätze im Bundesabfallwirtschaftsplan) umgesetzt. Betroffen sind die Schlüsselnummern 92201, 92212, 94301, 94302, 94501 oder 94502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020. Zur Klärschlammverbrennung ist ab 1. Jänner 2033 verpflichtend eine Phosphorrückgewinnung vorgesehen. Ziel ist die weitgehende Zerstörung bzw. die Schaffung einer verlässlichen Senkung für die im (kommunalen) Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe. Als Technologie ist die Monoverbrennung für Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 vorgesehen. Die Phosphorrückgewinnung wird aus der Verbrennungsasche erfolgen.  Auch anderweitige dezentrale Lösungen für die Phosphorrückgewinnung sollen ebenfalls zulässig sein.
  • Einfügung eines Notfallparagrafen (§ 14 Abs. 4 − Andere als normale Betriebsbedingungen). Die Anwendung dieser Notfallregelung für den Fall, dass Erdgas oder andere Betriebsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist ab 14. Mai 2024 bis 31. Dezember 2028 möglich.
  • Neugliederung einzelner Abschnitte, um die Lesbarkeit zu vereinfachen.

Stand: 14.05.2024