Altlastenbeurteilungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft
Verordnung über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
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Mit der Altlastenbeurteilungsverordnung (BGBl. Nr. 358/2024) werden Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten festgelegt. Mit Kriterien für die Risikoabschätzung und die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Standorte sollen nach Sanierungsmaßnahmen wieder nutzbare Flächen hergestellt worden sein.
Beurteilt wird die Ausbreitung von Schadstoffen, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer/Grundwasser, die Nutzung und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen. Relevant dabei ist insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe zu denen auch erstickend wirkende und brennbare Gasgemische gehören.
In den Anlagen sind weitere Bestimmungen zu:
- Probenahme
- Richtwerte für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie für die Festlegung von Maßnahmenzielwerten (CKW, Mineralöl, Teeröl, Metalle, Deponiegas; Schadstofffrachten und Richtwerte im Grundwasser)
Die Altlastenbeurteilungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Stand: 10.12.2024