Drei Personen stehen an einer Wasserlacke, ihre Warnwesten dominieren farblich das Bild. Eine hält einen Messbescher ins Gewässer, eine ein Tablet. Man sieht einen Koffer aus Metall und Reagenzgläser. Die Natur im Hintergrund ist verschwommen.
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Altlastenbeurteilungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft

Verordnung über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

Lesedauer: 1 Minute

Mit der Altlastenbeurteilungsverordnung (BGBl. Nr. 358/2024) werden Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten festgelegt. Mit Kriterien für die Risikoabschätzung und die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Standorte sollen nach Sanierungsmaßnahmen wieder nutzbare Flächen hergestellt worden sein.

Beurteilt wird die Ausbreitung von Schadstoffen, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer/Grundwasser, die Nutzung und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen. Relevant dabei ist insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe zu denen auch erstickend wirkende und brennbare Gasgemische gehören.

In den Anlagen sind weitere Bestimmungen zu:

  • Probenahme
  • Richtwerte für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie für die Festlegung von Maßnahmenzielwerten (CKW, Mineralöl, Teeröl, Metalle, Deponiegas; Schadstofffrachten und Richtwerte im Grundwasser) 

Die Altlastenbeurteilungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand: 10.12.2024

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