Ein Mann putzt eine weite Glasfront außen mit einem Abzieher
© Christian Vorhofer | WKO

Abfallverbringung: Korrekte Einstufung von PVC-Fensterprofilabfällen und anderen Hart-PVC-Abfällen

Gefährliche Stoffe führen zu Einschränkungen bei der Abfallverbringung

Lesedauer: 1 Minute

Das BMK gibt in einem Informationsschreiben (GZ: 2024-0.554.189) bekannt, dass auf Grund von Untersuchungsergebnissen an PVC-Fensterprofilabschnitten und anderen Hart-PVC-Abfällen aus dem Rückbau/Abbruch eine Einstufung als gefährlicher Abfall erforderlich ist.

Als Schadstoffe sind in den genannten PVC-Abfällen Blei, Cadmium bzw. Phthalate zu finden, die im Falle der Abfallverbringung zu differenzierter Vorgangsweise führen.

Das Schreiben des BMK gibt Auskunft zum Sammeln und Behandeln von Hart-PVC-Abfällen in Österreich. Die Zuordnung erfolgt zu den Schlüsselnummern 57116 (PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis) und Schlüsselnummer 57116 77 g (Abfälle und Schäume auf PVC-Basis, gefährlich kontaminiert). Es gelten die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 Abfallverzeichnisverordnung.

Als relevante Abfallcodes gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis sind genannt:

  • 07 02 13 (Kunststoffabfälle (Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen) – Produktionsabfälle),
  • 17 02 3 (Kunststoff aus der Übergruppe Bau- und Abbruchabfälle),
  • 19 12 04 (Kunststoff und Gummi (sofern eine mechanische Behandlung der Abfälle stattgefunden hat)),
  • 17 02 04* (Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (Bau- und Abbruchabfälle)) bzw.
  • 19 12 11* (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten).

Das Schreiben behandelt in weiterer Folge die Zuordnung zu den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der EU-Abfallverbringungsverordnung. Betrachtet werden Verbringungen zwischen Mitgliedsstaaten, Einfuhr aus und Ausfuhr in OECD-Staaten zur Verwertung, Importe aus und Exporte in Nicht-OECD-Staaten. Verbringungen dieser Hart-PVC Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, sofern nicht im Einzelfall für die konkret zu Verwertung zu verbringende Charge der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht werden kann. Relevant sind dabei die Einträge AC300, A3210, EU3011, EU48 und Y48. 

Exporte von sämtlichen PVC-Abfällen in Nicht-OECD Staaten sind ausnahmslos verboten.

Stand: 06.08.2024

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
    Weiterlesen
  • Person mit kurzen grauen Haaren, grüner Bluse und Ohrringen hält eine Brille in der Hand, während sie freudig an einem Schreibtisch abgestützt ist, daneben steht ein Laptop sowie ein Kaffeebecher sowie befinden sich Unterlagen am Tisch
    Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - vereinfachtes Verfahren
    Weiterlesen