Änderung der Deponieverordnung 2008
Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen
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Eingefügt wurde eine Definition für Bodenbestandteile.
Die Ablagerung von Abfällen von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen auf Deponien ist seit dem 1. Jänner 2023 gemäß § 7 Z. 7 lit. a Deponieverordnung untersagt. Da aber für bestimmte Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen im Moment noch keine Möglichkeiten einer Verwertung bzw. nicht in ausreichender Kapazität vorhanden sind, soll eine befristete Ablagerung gestattet werden. Dazu werden neue Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen im § 47c Deponieverordnung eingefügt.
Für die Ablagerung der Abfälle sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den §§ 11 bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des § 47c Abs. 1, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.
Die Verordnung wurde tritt mit 7. September 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 7 Z 7 lit. a außer Kraft. Terminisiert sind die zulässigen Ablagerungen bis 31. Dezember 2026, 31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2028.
Stand: 09.09.2024