Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen

Übersicht

Lesedauer: 2 Minuten

 § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 definiert die IPPC-Anlagen als "jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden."

Auffällig ist, dass in Zusammenhang mit IPPC-Anlagen vom "Grundprinzip der Einheit der Betriebsanlage" abgegangen wurde. Die besonderen IPPC-Regelungen beziehen sich daher nur auf den Teil der Anlage, der den Kriterien des Anhanges 5 Teil 1 des AWG 2002 entspricht.

Zusätzliche Antragsunterlagen

Der Antrag auf eine Genehmigung einer IPPC-Anlage hat - ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen - folgende weitere Angaben zu enthalten:

  • Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie
  • eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes
  • eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage
  • eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium
  • eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
  • Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  • Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3 (siehe gleich unten)
  • die wichtigsten vom Antragssteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht
  • Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Anlage gemäß ANhang 5 Teil 1
  • einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Anlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden
  • die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Anlage oder - sofern dies nicht möglich ist - zu deren Verminderug
  • eine allgemein verständliche Zusammenfassung der oben erwähnten Angaben und Beschreibungen sowie der Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes und über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projektes, des Abfallwirtschaftskonzeptes sowie der Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Abfallbehandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung, oder sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

Genehmigungsvoraussetzungen

Eine IPPC-Anlage kann nur dann genehmigt werden, wenn angenommen werden kann, dass sie neben den allgemeinen Schutzinteressen (siehe im Regelverfahren) zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt (§ 43 Abs. 3 AWG):

  • Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
  • Die Energie wird effizient eingesetzt.
  • Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
  • Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.  

Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß § 40 Abs. 1 AWG ist der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Anlage in einer im Bundesland weit verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen und der Antrag muss mindestens sechs Wochen bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen. Jedermann kann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen. Bei derartigen Projekten ist daher mit der Teilnahme eines größeren Parteienkreises zu rechnen.

Parteistellung

An IPPC-Genehmigungsverfahren können neben den im ordentlichen Verfahren vorgesehenen Parteien auch "Umweltorganisationen" teilnehmen, so sie gemäß § 19 UVP-Gesetz 2000 anerkannt sind und sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhoben haben. Vergleichbares gilt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch für ausländische Umweltorganisationen (§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14 AWG 2002).

Stand: 10.07.2015

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