Gruppe von drei Personen über Unterlagen auf Schreibtisch gebeugt, am Tisch Modelle von Windrädern, im Hintergrund bemooste Wand
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Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Anzeigeverfahren

Wann ist es anwendbar?

Lesedauer: 1 Minute

Das AWG 2002 unterscheidet in seinem § 51 zwei Typen des Anzeigeverfahrens, abhängig davon, ob mit der geplanten Änderung bzw. Maßnahme sofort nach dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde begonnen werden kann, oder ob abgewartet werden muss, bis der "Kenntnisnahmebescheid" rechtskräftig geworden ist.

Anzeige mit Wartepflicht

Die nachfolgenden Maßnahmen sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39 (vgl. dazu die Unterlagen des Regelverfahrens), soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen:

  • eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt
  • die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung darstellt
  • sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können
  • sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften (vgl. Umfang des Regelverfahrens) oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind

Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden.

Anzeige ohne Wartepflicht

Die nachfolgenden Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden:

  • der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
  • eine Unterbrechung des Betriebs
  • der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln
  • die Einschränkung der genehmigten Kapazität
  • die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie oder jeweils eines Teiles der Anlage oder Deponie

Der Anzeige eines Ersatzes durch gleichartige Maschinen, etc. sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, etc. anzuschließen, der Auflassungsanzeige eine Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Verzichts auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

Parteistellung

Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage sowie das Arbeitsinspektorat.

Stand: 10.07.2015

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