Fließband eingefasst von gelbem Gitter voller Müll in Bewegungsunschärfe
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Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen − Übersicht

Genehmigungs- und Anzeigepflichten

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Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sieht für Abfallbehandlungsanlagen eine Reihe von anlagenrechtlichen Verpflichtungen vor.

Genehmigungspflichten

Nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bedarf "die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen" grundsätzlich einer Genehmigung durch die Behörde.

Zuständige Behörde erster Instanz ist im Regelfall der Landeshauptmann, nur gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100.000 m3 sowie öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe werden durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Folgende Behandlungsanlagen sind - unter den genannten Voraussetzungen - von der Genehmigungspflicht gemäß AWG 2002 ausgenommen (§ 37 Abs. 2):

  • Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz 
  • Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen
  • der gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen
  • Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Manche Maßnahmen benötigen keine formelle Genehmigung durch die Behörde, sind dieser jedoch anzuzeigen (§ 37 Abs. 4):

  • eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt
  • die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten, sofern dies keine wesentliche Änderung darstellt
  • der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
  • sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können
  • eine Unterbrechung des Betriebs
  • der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln
  • die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteiles oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereiches der Deponie
  • sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

Auf Wunsch des Betriebsinhabers kann aber auch für eine an sich bloß anzeigepflichtige Maßnahme seitens der zuständigen Behörde ein Genehmigungsverfahren mit einem abschließenden Änderungsbescheid durchgeführt werden.

Verfahrenstypen:

Steht die Genehmigungs- bzw. die Anzeigepflicht fest, so unterscheidet das AWG - je nach der Art und der Größe der Behandlungsanlage - verschiedene Verfahrenstypen:

Große Projekte bzw. Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (können), sind jedoch einem

zu unterziehen.

Stand: 10.07.2015

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