Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Übersicht

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Abfallbehandlungsanlagen, die aufgrund ihrer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (können), sind umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig (UVP-pflichtig). Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000.

Anhang 1 des UVP-Gesetzes (Auszug anschließend) enthält die UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem Regel-UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind.

Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; für alle übrigen Änderungsfälle gelten die entsprechenden Regelungen in § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung bereits als geschützte Gebiete ausgewiesen sind.

  Regel-UVP-Verfahren Vereinfachtes UVP-Verfahren Vereinfachtes UVP-Verfahren
  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Abfallwirtschaft      
Z 1a

Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen

   
Z 1b

Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a;

   
Z 1c

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.

   
Z 2a

Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3;

   
Z 2b

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3;

   
Z 2c

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

   
Z 2d  

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m3;

 
Z 2e  

Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a.

 
Z 2fMassenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Bannwälder gem. ForstG 1975; Nationalparks oder Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; UNESCO-Welterbestätten) mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250.000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D (festgelegt als belastete Gebiete – Luft) mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375.000 m3;
Z 2gUntertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250.000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375.000 m3;
Z 2hBaurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750.000 m3.
Z 3a  

Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10.000 t;

 
Z 3b  

Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30.000 t;

 
Z 3c    

Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959) mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5.000 t.


Stand: 17.02.2023

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