Verwendungsbeschränkungen im Detail
Arbeiten mit Lasten, im Stehen, im Sitzen - Akkordarbeit - Rauchverbot
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Ab Beginn der Schwangerschaft darf die Arbeitnehmerin keine Tätigkeiten mehr ausüben, die für die Gesundheit des Kindes und der Mutter schädlich sind. Das Mutterschutzgesetz (MSchG) zählt beispielhaft eine große Anzahl an solchen verbotenen Tätigkeiten auf. Im Folgenden sind die wichtigsten dargestellt.
Eine Beschäftigung von werdenden Müttern mit nachfolgenden verbotenen Tätigkeiten bzw. in Raucherzonen ist mit Geldstrafe bedroht!
Arbeiten mit Lasten
- regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben werden.
- regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder
- gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht
Werden größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei den oben angeführten Arbeiten.
Arbeiten im Stehen
Verboten sind Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden, nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche, sofern sie länger als vier Stunden dauern. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden könnten.
Die stehende Beschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche im Service- und Küchenbereich von Hotel- und Gastgewerbebetrieben oder im Verkauf in Einzelhandelsbetrieben ist mit maximal 4 Stunden täglich begrenzt. Die tägliche Normalarbeitszeit ändert sich dadurch allerdings nicht.
Tipp!
Der Arbeitgeber kann die schwangere Mitarbeiterin allerdings anderweitig einsetzen, wenn dies arbeitsvertraglich gedeckt ist oder er mit der schwangeren Mitarbeiterin eine neue (erlaubte) Tätigkeit für die Zeit ihrer Schwangerschaft vereinbart.
Arbeiten im Sitzen
Verboten sind Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird.
Beispiel:
Ermöglicht der Arbeitgeber in Bürobetrieben werdenden Müttern das kurze Aufstehen und Vertreten der Beine, ist ihre Beschäftigung auf Computerarbeitsplätzen erlaubt.
Arbeiten mit verschiedenen anderen körperlichen Belastungen
Arbeiten, bei denen werdende Mütter
- sich häufig übermäßig strecken, beugen, hocken oder gebückt halten müssen,
- übermäßigen Erschütterungen oder
- besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind,
können durch das Arbeitsinspektorat über Antrag der werdenden Mutter oder von Amts wegen verboten werden.
Akkordarbeiten
Verboten sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließ(band)arbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo oder leistungsbezogene Prämienarbeiten, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind solche Arbeiten jedenfalls untersagt.
Raucherzonen - Beschäftigungsverbot für werdenden Mütter
Werdende Mütter, dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, ab Kenntnis von der Schwangerschaft nicht arbeiten.
Weiters dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf die Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat.
Arbeiten auf Beförderungsmitteln
Verboten ist die Beschäftigung von werdenden Müttern auf Beförderungsmitteln wie zB. Taxis, Bussen, Bahnen oder Fluglinien.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 14.05.2024