Familienbeihilfe
Anspruchsvoraussetzungen - Höhe - Kinderabsetzbetrag und Schulgeld - Mehrkindzuschlag - Studierende
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Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
- deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
- deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten.
Besondere Regeln gelten für Sachverhalte mit Berührungspunkten zu anderen EU-Mitgliedstaaten. So kann aufgrund von EU-Recht etwa auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe entstehen, wenn ein Elternteil in Österreich erwerbstätig und sozialversichert ist und die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen.
Der Anspruch besteht unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen der Eltern.
Vorrangig anspruchsberechtigt ist die Mutter. Die Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Treffen jedoch Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammen, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur Anwendung, dh, dass nach den Rechtsvorschriften jenes Landes Familienleistungen zu gewähren sind, wo sich die Kinder ständig aufhalten.
Für Kinder, die in einem anderen EU- bzw EWR-Staat oder der Schweiz leben, wird die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau jenes Landes angepasst, in dem das Kind wohnt. Die Berechnungsgrundlagen und die jeweiligen Beträge für die einzelnen Länder werden per Verordnung kundgemacht und sind sodann alle zwei Jahre anzupassen. Dagegen wurde Klage beim EuGH eingebracht, dass diese Indexierung von Familienleistungen unionsrechtswidrig sei. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und weiterer steuerrechtlicher Begünstigungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist und sind diese Indexierungsbestimmungen daher nicht anwendbar.
Für Fragen zu Ihrem Antrag auf Familienbeihilfe, wenden Sie sich direkt an Ihr Wohnsitzfinanzamt!
Höhe
Die – nach dem Alter gestaffelte - Familienbeihilfe beträgt monatlich:
ab Geburt | EUR 132,30 |
ab 3 Jahren | EUR 141,50 |
ab 10 Jahren | EUR 164,20 |
ab 19 Jahren | EUR 191,60 |
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt monatlich EUR 180,90. Dieser Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes.
Der monatliche Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich
- bei zwei Kindern je Kind um EUR 8,20, gesamt um EUR 16,40
- bei drei Kindern je Kind um EUR 20,20, gesamt um EUR 60,60
- bei vier Kindern je Kind um EUR 30,70, gesamt um EUR 122,80
- bei fünf Kindern je Kind um EUR 37,20, gesamt um EUR 186
- bei sechs Kindern je Kind um EUR 41,50, gesamt um EUR 249
- bei sieben Kindern je Kind um EUR 60,30, gesamt um EUR 422,10
- bei mehr als sieben Kindern je Kind um EUR 60,30.
Kinderabsetzbetrag und Schulgeld
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt monatlich EUR 67,80 pro Kind, unabhängig davon wie alt das Kind ist. Im September wird jeweils ein Schulstartgeld in Höhe von EUR 116,10 pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.
Für Kinder, die sich ständig außerhalb der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen bzw EWR-Bürger und Schweizer, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind
Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich EUR 23,26 für jedes ständig im Bundesgebiet bzw. im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wurde, sofern das Familieneinkommen des Vorjahres EUR 55.000,- nicht überschritten wurde.
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen.
Studierende
Der Anspruch auf Familienbeihilfe endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann Familienbeihilfe bezogen werden, für
- Studierende, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet haben,
- Studierende, die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind,
- Studierende, die eine Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.
- Studien, die mind. 10 Semester dauern und in dem Kalenderjahr begonnen werden, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, sofern die Mindeststudienzeit eingehalten wird,
- Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit im Ausmaß von 8 bis 12 Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland.
Die Auszahlung erfolgt nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das Toleranzsemester als Guthaben für den nächsten Studienabschnitt verwendet werden.
Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.
Ein zweimaliger Studienwechsel ist unschädlich für den Bezug der Familienbeihilfe.
Bei mehrmaligem Wechsel oder auch einem Studienwechsel, der später als nach dem absolvierten zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester erfolgt fällt die Familienbeihilfe weg.
Dies alles gilt nicht für behinderte Studierende. Bei diesen ist der Studienfortgang nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu prüfen.
Weitere Informationen zur Familienbeihilfe finden Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Finanzen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024