Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für EU-/EWR- und Schweizer Bürger
Grenzüberschreitende Familienleistungen
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EU-, EWR- und Schweizer Bürger, die nicht Österreicher sind, haben dann Anspruch auf Familienleistungen aus Österreich, also auf Familienbeihilfe bzw. auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sich dies aus der Verordnung 883/2004 der EU ergibt. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausübt.
Besondere Regelungen über die Zuständigkeit zur Auszahlung von Familienleistungen enthält die Verordnung 883/2004 etwa dann,
- wenn die beiden Elternteile jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sind, oder
- wenn der Ort der Erwerbstätigkeit und der Familienwohnsitz jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen,
Doppelte bzw. mehrfache Leistungen durch mehrere Staaten sollen dadurch vermieden werden.
Wesentlich ist, dass die Familienleistungen, die ein Staat seinen Bewohnern gewährt, nicht zwingend davon abhängig sind, dass der Bewohner des betreffenden Staates auch dessen Staatsbürger ist.
Beispiel:
Ein Elternpaar mit slowakischer Staatsbürgerschaft wohnt und arbeitet in Wien. Österreich ist für die Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Familienwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Ort der Erwerbstätigkeit des allein erwerbstätigen Elternteils
Gibt es Anknüpfungspunkte zu verschiedenen Staaten der EU/EWR/CH, etwa weil der Ort der Erwerbstätigkeit des allein erwerbstätigen Elternteiles in einem anderen Land liegt als der Ort des Familienwohnsitzes, ist die Familienleistung von jenem Mitgliedsstaat der EU/EWR/CH auszuzahlen, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Beispiel:
Ein slowakischer Staatsbürger geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Seine Familie wohnt in der Slowakei. Die Mutter der Kinder arbeitet nicht.
Österreich ist zur Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Wohnt die Familie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU/EWR/CH als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Staates, in dem der Familienwohnsitz liegt, höher sind als in dem Staat, in dem der Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt.
Der Ausgleichsanspruch richtet sich in diesen Fällen gegen den Staat, in dem der Familienwohnsitz liegt.
Beispiel:
Ein österreichischer Staatsbürger geht in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nach. Die Familie wohnt in Österreich. Die Mutter der Kinder arbeitet nicht.
Die Slowakei ist zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Österreich kann Ausgleichszahlungen leisten.
Erwerbstätigkeit der Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten
Sind beide Elternteile jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, ist die Familienleistung von jenem Mitgliedsstaat der EU/EWR/CH auszuzahlen, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
Der Mitgliedsstaat, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist, gewährt unter Umständen Ausgleichszahlungen.
Beispiel:
Die Mutter, eine slowakische Staatsbürgerin, geht in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Das Kind wohnt beim Vater in der Slowakei. Dieser ist in der Slowakei erwerbstätig.
Die Slowakei ist zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Österreich kann Ausgleichszahlungen leisten.
Diese Regelungen gelten auch bei getrennt lebenden (geschiedenen) Elternteilen!
Beispiel:
Die Mutter, eine slowakische Staatsbürgerin, geht in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Das Kind wohnt in der Slowakei. Die Ehe ist geschieden. Der Vater geht in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nach. Er hat keinen Kontakt zum Kind.
Die Slowakei ist zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Österreich kann Ausgleichszahlungen leisten.
Tipp!
Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist.
Damit kann der andere Mitgliedstaat die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.
Krankenversicherung
Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, hat dies dann zusätzlich eine Krankenversicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich zur Folge, wenn in jenem Staat, der zur Erbringung dieser oder einer gleichartigen Familienleistung zuständig ist, eine (Mit-) Versicherung des – nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes - nicht möglich ist.