Kinderbetreuungsgeld: Einkunftsarten bei Zuverdienst (Geburten ab 1.3.2017)
Maßgebliche Einkünfte – Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit
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Maßgebliche Einkünfte
Werden bei folgenden Einkünften die gesetzlichen Grenzen überschritten, ist dies für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld schädlich:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.
Folgende Einkünfte wirken sich nicht mehr schädlich auf den Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aus, unabhängig davon, in welcher Höhe sie erzielt werden:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte.
Maßgebliche Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Es ist von jenen Einkünften auszugehen, die
- in denjenigen Kalendermonaten, in denen zur Gänze Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, erzielt werden und
- aufgrund des steuerrechtlichen Zuflussprinzips diesem Zeitraum zuzuordnen sind.
Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird um 30 % erhöht und dann auf einen Jahresbetrag umgerechnet.
Sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also insbesondere Sonderzahlungen wie Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, bleiben außer Betracht.
Maßgebliche Einkünfte bei Arbeitslosigkeit
Alle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld) gelten als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Diese Beträge sind zur Ermittlung der Freigrenze um 15 % zu erhöhen.
Maßgebliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der sich aus der steuerlichen Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr ergibt. Solche Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ergeben sich nur aus dem nach dem Einkommensteuergesetz zu ermittelndem Gewinn. Weil die Zuverdienstgrenze eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze ist, können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge nicht abgezogen werden.
Die maßgeblichen Einkünfte sind um einen pauschalen Zuschlag von 30 % (bzw. 15 % bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) zu erhöhen.
Wird neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine selbständige Tätigkeit durchgehend ausgeübt, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind, wenn nachgewiesen wird, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dies geschieht dadurch, dass jene Einkünfte, die während des Bezugszeitraumes zugeflossen sind, durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert werden.
Tipp!
Als Anspruchszeitraum gelten nur jene Kalendermonate, in denen zur Gänze Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Wurde daher nur an einem Tag des Monats kein Kinderbetreuungsgeld bezogen, bleibt dieser Monat für die Berechnung des Zuverdienstes außer Betracht.
Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach dem Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind (Abgrenzung der Einkünfte), sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes erzielt werden (und diesem zuzuordnen sind). Einen solchen Nachweis kann man nur bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres – bei sonstiger Verwirkung - in Form einer Zwischenbilanz oder Zwischen – Einnahmen – Ausgaben – Rechnung erbringen.
Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit
Wird eine selbständige Tätigkeit vor Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges beendet (ruhend gemeldet) oder nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges begonnen, bleiben die daraus bezogenen Einkünfte außer Betracht.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024