
Meldepflichten und Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Meldepflichten der Arbeitnehmerin/ des Arbeitgebers – Meldepflichten und Kündigungsschutz
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Inhaltsverzeichnis
Kündigungsschutz- und Entlassungsschutz
Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung genießt die Arbeitnehmerin einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei einer Fehlgeburt endet dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz nach 4 Wochen.
Meldepflicht der Mitarbeitenden
Die Mitarbeitende hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft dem Betrieb den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Ebenso hat die Mitarbeitende den Betrieb von einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft zu verständigen.
Auf Verlangen des Betriebes hat die Mitarbeitende auf eigene Kosten eine ärztliche Bestätigung über
- das Bestehen der Schwangerschaft und
- den voraussichtlichen Geburtstermin
vorzulegen.
Meldepflicht und Kündigungsschutz
Stellt sich bei einer Arbeitgeberkündigung nachträglich heraus, dass die Mitarbeitende im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits schwanger war, ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die Mitarbeitende
- dem Betrieb binnen 5 Arbeitstagen die Schwangerschaft schriftlich oder mündlich bekannt gibt und
- gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft vorlegt.
Es ist ausreichend, wenn die Mitarbeitende das Schreiben, in dem sie dem Betrieb ihre Schwangerschaft mitteilt, in der Frist von 5 Arbeitstagen bei der Post aufgibt.
Bei verspäteter Meldung verliert die Mitarbeitende den Kündigungsschutz, es sei denn, die verspätete Meldung ist ohne ihr Verschulden erfolgt.
Kann die Mitarbeitende aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Betrieb die Schwangerschaft nicht innerhalb der Frist von 5 Arbeitstagen nach der Kündigung bekannt geben, so ist die Bekanntgabe dennoch rechtzeitig, wenn die Mitteilung unmittelbar nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Beispiel 1:
Eine Mitarbeitende wird gekündigt. Sie weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie schwanger ist. Zwei Wochen später erfährt sie bei einem Arztbesuch von ihrer Schwangerschaft. Noch am selben Tag informiert sie den Betrieb.
Die Mitteilung ist rechtzeitig.
Beispiel 2:
Eine Mitarbeitende wird gekündigt. Sie weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie schwanger ist. Zwei Wochen später stellt sie auf einem mehrwöchigen Urlaub in Griechenland durch einen Schwangerschaftstest ihre Schwangerschaft fest. Obwohl der Betrieb postalisch oder per Handy erreichbar ist, informiert sie ihn erst nach Rückkunft aus dem Urlaub über ihre Schwangerschaft.
Die Mitteilung ist verspätet.
Meldepflicht des Betriebes
Der Betrieb ist verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich über das Bestehen der Schwangerschaft Mitteilung zu machen. Diese schriftliche Mitteilung muss
- den Namen,
- das Alter,
- die Tätigkeit,
- den Arbeitsplatz und
- den voraussichtlichen Geburtstermin
der werdenden Mutter beinhalten.
Eine Abschrift dieser Meldung ist der Mitarbeitenden auszuhändigen. Bei Bestehen einer betriebsärztlichen Betreuung ist deren Leiter über die Schwangerschaft zu informieren.
Eine Verletzung der Meldepflicht durch den Betrieb ist mit einer Geldstrafe bedroht.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025