Elternteilzeit − Anspruch und Ausgestaltung
Voraussetzungen − Beginn − Verhältnis zur Karenz
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Voraussetzungen
Teilzeitbeschäftigung in Form von Elternteilzeit kann von jedem Elternteil bei
- Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind oder
- Obsorge für ein Kind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
in Anspruch genommen werden.
Elternteilzeit ist daher auch Pflege- und Adoptiveltern möglich.
Elternteilzeit kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und muss mindestens 2 Monate dauern. Weiters gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) deren Kinder ab dem 1.1.2016 geboren bzw. adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden, dass das Zurückziehen eines Teilzeitantrages dieses Recht nicht verwirkt.
Beginn
Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist beginnen.
Anspruch auf Elternteilzeit
Ab 1. November 2023 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum 8. Geburtstag im Ausmaß von höchstens 7 Jahren oder einem allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes, sofern
- sie in einem Betrieb tätig sind, in dem regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und
- ihr Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre gedauert hat.
- die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet.
Anspruch auf Elternteilzeit besteht auch, wenn lediglich die Lage der Arbeitszeit verändert werden soll, die Stundenanzahl aber gleich bleibt.
Zeiträume unmittelbar vorangegangener Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber oder Arbeitsverhältnisse, die aufgrund einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung fortgesetzt werden, werden dabei ebenso auf die Mindestdauer angerechnet wie eine allfällige Karenz.
Während der Lehrzeit besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit.
Mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes endet die Elternteilzeit vorzeitig.
Kein Anspruch auf Elternteilzeit
Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternteilzeit nicht erfüllt, sehen die gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes vor.
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann in Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung geschaffen werden.
Elternteilzeit und Karenz
Die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit für Eltern ist unabhängig von einer Karenz bzw. deren zeitlichem Ausmaß. Elternteilzeit kann daher im Anschluss an die eigene Karenz oder eine Karenz des anderen Elternteils in der maximal vorgesehenen Dauer in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauert.
Nimmt ein Elternteil Karenz in Anspruch, so kann der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dieses Kind eine Elternteilzeit geltend machen.
Ausgestaltung der Elternteilzeit
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage einer Teilzeitbeschäftigung, sind grundsätzlich zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder eine vorzeitige Beendigung kann von beiden Vertragspartnern jeweils nur einmal verlangt werden; der Arbeitnehmer kann darüber hinaus einmal eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung verlangen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 08.02.2024