Beschäftigungsbeschränkungen
Ruhemöglichkeiten – Überstundenverbot – Nachtarbeitsverbot – absolutes Beschäftigungsverbot
Lesedauer: 2 Minuten
Werdende Mütter dürfen bestimmte Arbeiten nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt ausüben. Ebenso ist bei Arbeitszeit und Arbeitsruhe auf gewisse Einschränkungen zu achten.
Während der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes ist die Beschäftigung der Arbeitnehmerin schließlich ganz verboten.
Eine Verletzung der Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote durch den Arbeitgeber ist mit Geldstrafe bedroht!
Verwendungsbeschränkungen
Solche verbotenen Tätigkeiten sind insbesondere Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Erschütterungen, Nässe, Kälte oder Hitze, das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg, Arbeiten auf Beförderungsmitteln (siehe dazu unsere Info "Verwendungsbeschränkungen im Detail“).
Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, das im Einzelfall mit Bescheid auch weitere Verwendungsbeschränkungen vorschreiben kann.
Nichtraucherinnen dürfen soweit es die Art des Betriebes (z.B. räumliche Trennung) gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie mit Tabakrauch in Berührung kommen.
Seit dem 1.11.2019 gilt das umfassende generelle Rauchverbot in Gastronomiebetrieben. Somit entfällt ab diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, die in der Gastronomie in Räumen beschäftigt werden, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.
Ruhemöglichkeit
Tipp!
Die Errichtung gesonderter Liegeräume ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann beispielsweise eine entsprechend bequeme Campingliege bereitstellen.
Überstundenverbot
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht zu Überstunden herangezogen werden.
Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. Es gibt keine Ausnahmen vom Verbot der Überstundenleistung!
Bei Beschäftigungsverboten oder bei Beschäftigungseinschränkungen hat die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber weiterhin Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen des Arbeitsverhältnisses. Überstunden, die von der schwangeren Arbeitnehmerin vor Beginn des Beschäftigungsverbotes geleistet wurden und aufgrund des Überstundenverbotes wegfallen, müssen aber nicht weiterbezahlt werden!
Nachtarbeitsverbot
Tipp!
Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin im Gastgewerbe bis 22 Uhr, in Betrieben der Unterhaltungsbranche (z.B. Theater, Kinos) bis 23 Uhr, zulassen, wenn
- dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und
- es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Werdende und stillende Arbeitnehmerin dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind unter anderem im Gastgewerbe, in Betrieben der Unterhaltungsbranche (z.B. Theater, Kinos) oder bei durchgehendem Schichtbetrieb vorgesehen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 31.01.2024