Auf einem hellen Sofa sitzen ein Kind und zwei erwachsene Person. Vor dem Sofa liegt ein Hund. Das Kind hält ein aufgeklapptes Buch. Die erwachsenen Personen schauen auf das Kind. Das Kind schaut auf die erwachsenen Personen
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Einkommensabgrenzung bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und Errichtung des Jungfamilienfonds - Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Rückzahlungsverpflichtung - Einkommensgrenzen - Abgrenzung der Einkünfte - Jungfamilienfonds

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Einkommensgrenzen

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld liegt die Grenze jährlich bei € 18.000,-- bzw. einer individuell höheren, beim einkommensabhängigen bei jährlich € 8.100,-- ( 2023: € 7.800,--).

Zum Nachweis, dass diese Grenzen in den Monaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges nicht überschritten wurden, ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine Zwischenbilanz bzw. eine Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen.

Tipp!

Nur wenn für das gesamte Kalendermonat Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, liegt ein Bezugsmonat vor, für Rumpfmonate muss man keine Zuverdienstgrenze beachten.

Rückzahlungsverpflichtung für Kinderbetreuungsgeld

Aufgrund einer verschärften Gesetzesanwendung des Familienministeriums mussten viele Eltern für Geburten von 01.01.2012 bis 28.02.2017 das Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen.

Dies betraf vor allem Selbstständige, die entweder das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Grund dafür war, dass sie den Nachweis über die Einhaltung der Zuverdienstgrenze nicht innerhalb der Zweijahresfrist erbracht haben, obwohl diese Grenze eingehalten wurde.

Abgrenzung der Einkünfte –Zweijahresfrist

Der Nachweis der Einkommensabgrenzung muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach dem Bezugsjahr dem zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Anlässlich von Geburten in der Zeit von 01.01.2012 bis 28.02.2017 wurden Eltern- im Unterschied zur Zeit davor – vom Versicherungsträger nicht zur Vorlage des Nachweises aufgefordert. Wurde dieser Nachweis nicht rechtzeitig übermittelt, wurden zur Ermittlung des Zuverdienstes die gesamten Jahreseinkünfte herangezogen, was zur Überschreitung der Zuverdienstgrenzen führen konnte.

Für Geburten ab 01.03.2017 werden Eltern wieder zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert bzw. auf die Zweijahresfrist hingewiesen. 

Verlängerung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte

Eltern, die für Geburten von 01.01.2012 bis 28.02.2017 Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, haben nun bis 31.12.2025 Zeit, einen Nachweis über die Einhaltung der Zuverdienstgrenze zu erbringen.


Tipp!

Sollte keine Aufforderung des Sozialversicherungsträgers erfolgen, muss die Einkommensabgrenzung auf jeden Fall bis 31.12.2025 vorgelegt werden.


Jungfamilienfonds

Zum Ausgleich für Rückzahlungen, welche alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist über den Nachweis der Einkünfte im Zeitpunkt des Kinderbetreuungsgeldbezuges resultieren, wird Eltern eine Zuwendung aus dem neu errichteten Jungfamilienfonds gewährt.

Nur rechtskräftig entschiedene Fälle betreffend Geburten von 01.01.2012 bis 28.02.2017 können durch schriftliche Ansuchen auf die Zuwendung ausgeglichen werden. Ist die Rückzahlungsverpflichtung rechtskräftig, aber die Rückzahlung noch nicht (zur Gänze) erfolgt, kann die Zuwendung in Höhe des ausstehenden Betrages direkt an den Krankenversicherungsträger ausgezahlt werden.

Der Fonds ist mit € 1.010.813,48 dotiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung, das heißt, sobald der Fonds ausgeschöpft ist, wird keine Zuwendung mehr gewährt werden. 


Tipp!

Es sollte daher sobald als möglich, spätestens jedoch bis zum 31.12.2025 ein schriftliches Ansuchen bei der SVS gestellt werden.


Diese Zuwendungen sind einkommenssteuerfrei und werden nicht für die Berechnung sonstiger öffentlicher Beiträge herangezogen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024