Zwei Erwachsene und zwei Kinder sitzen auf einem hellbraunen Sofa. Die Kinder liegen auf den Erwachsenen. Alle interagieren miteinander.
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Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Geburten ab 1.3.2017)

Voraussetzungen – Alleinstehender Elternteil – Verheiratete Mütter/Väter – Höhe – Dauer – Verständigungspflicht

Lesedauer: 2 Minuten

Ein Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld besteht für ein Kind, wenn

  •  für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gegeben ist,
  • der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Anspruchsberechtigten bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzbeträge nicht übersteigt,
  • die Bekanntgabe des anderen Elternteils bei Alleinstehenden und
  • die Antragsstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt.

Alleinstehender Elternteil

Ein alleinstehender Elternteil hat Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, sofern seine maßgeblichen Einkünfte insgesamt € 8.100 (ab 01.01.2024, davor € 7.800) nicht übersteigen.

Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die

  • ledig, geschieden oder verwitwet sind und
  •  weder mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären
  • noch in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.

Mütter und Väter gelten auch als alleinstehend, wenn der getrennt lebende Ehegatte erwiesenermaßen nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Verheiratete bzw. nicht allein stehende Mütter oder Väter

Verheiratete bzw. nicht allein stehende Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, sofern 

  • die maßgeblichen Einkünfte, die sie als das Kinderbetreuungsgeld beziehende Person erzielen, € 8.100 ,-- (ab 01.01.2024, davor € 7.800) nicht übersteigen und
  • die maßgeblichen Einkünfte ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners nicht mehr als
    € 18.000,-- betragen.

Tipp! 

Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben auch Frauen oder Männer, die alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in Pflege genommen haben. Es gelten die obigen Voraussetzungen sinngemäß. 

Höhe und Dauer der Beihilfe 

Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich und gebührt

  • längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und
  • nur solange, als Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. 

Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer. Weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. 

Verständigungspflicht des Krankenversicherungsträgers 

Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu verständigen. 

Diese Verständigung hat Hinweise

  • auf die Freigrenze und
  • auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze

zu enthalten.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024