Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Geburten ab 1.3.2017)
Voraussetzungen – Alleinstehender Elternteil – Verheiratete Mütter/Väter – Höhe – Dauer – Verständigungspflicht
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Ein Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld besteht für ein Kind, wenn
- für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gegeben ist,
- der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Anspruchsberechtigten bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzbeträge nicht übersteigt,
- die Bekanntgabe des anderen Elternteils bei Alleinstehenden und
- die Antragsstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt.
Alleinstehender Elternteil
Ein alleinstehender Elternteil hat Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, sofern seine maßgeblichen Einkünfte insgesamt € 8.100 (ab 01.01.2024, davor € 7.800) nicht übersteigen.
Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die
- ledig, geschieden oder verwitwet sind und
- weder mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären
- noch in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
Mütter und Väter gelten auch als alleinstehend, wenn der getrennt lebende Ehegatte erwiesenermaßen nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag.
Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.
Verheiratete bzw. nicht allein stehende Mütter oder Väter
Verheiratete bzw. nicht allein stehende Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, sofern
- die maßgeblichen Einkünfte, die sie als das Kinderbetreuungsgeld beziehende Person erzielen, € 8.100 ,-- (ab 01.01.2024, davor € 7.800) nicht übersteigen und
- die maßgeblichen Einkünfte ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners nicht mehr als
€ 18.000,-- betragen.
Werden die Zuverdienstgrenzen beider Elternteile um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag.
Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.
Tipp!
Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben auch Frauen oder Männer, die alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in Pflege genommen haben. Es gelten die obigen Voraussetzungen sinngemäß.
Bei Verlängerung der Bezugsdauer von pauschalem Kinderbetreuungsgeld in Härtefällen gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
Höhe und Dauer der Beihilfe
Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich und gebührt
- längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und
- nur solange, als Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht.
Besteht der Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nur für einzelne Tage eines Monates, gebührt die Beihilfe nur anteilig.
Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer. Weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
Verständigungspflicht des Krankenversicherungsträgers
Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu verständigen.
Diese Verständigung hat Hinweise
- auf die Freigrenze und
- auf die mögliche Rückforderung im Falle der Überschreitung der Freigrenze
zu enthalten.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024