
Elternteilzeit − Kündigungsschutz und Verfahren
Meldung − Verfahren bei Anspruch − Verfahren, wenn kein Anspruch
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Abhängig davon, ob im konkreten Einzelfall
- ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht oder
- lediglich die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
sehen die Bestimmungen im Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz unterschiedliche Modalitäten zur Durchsetzung einer Teilzeitbeschäftigung vor.
Inhaltsverzeichnis
Meldung
Ist der Beginn einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder innerhalb von drei Monaten nach deren Ende beabsichtigt, so ist dies dem Betrieb schriftlich spätestens bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben.
Eine Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt ist dagegen dem Betrieb spätestens 3 Monate vor dem geplanten Antritt der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitzuteilen.
Verfahren bei Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Haben Mitarbeitendegegenüber dem Betrieb die Absicht, eine Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen, schriftlich bekannt gegeben, sehen die gesetzlichen Bestimmungen zunächst Verhandlungen im Betrieb vor, denen über Verlangen des Mitarbeitenden allenfalls auch der Betriebsrat beizuziehen ist.
Kommt innerhalb von 2 Wochen keine Einigung zustande, können - im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern - Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen beigezogen werden.
Ist innerhalb von 4 Wochen ab der Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Elternteilzeit noch keine Einigung zustande gekommen, können Mitarbeitende die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihnen bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Betrieb nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag zur gütlichen Einigung einbringt.
Kommt ein solcher Vergleich binnen weiterer 4 Wochen nicht zustande, können Mitarbeitende die Elternteilzeit in Anspruch nehmen, es sei denn, der Betrieb bringt binnen einer Woche beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage ein.
Der Klage des Betriebes ist stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die Interessen der Mitarbeitenden an der Teilzeitbeschäftigung bzw. an einer von ihm gewünschten Änderung überwiegen.
Betriebliche Erfordernisse können sein:
- eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation, des Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Sicherheit oder
- eine Verursachung unverhältnismäßiger Kosten.
Verfahren, wenn kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht
Fehlt es an den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternteilzeit, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vor.
Im Falle einer Nichteinigung innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Teilzeitwunsches müssen Mitarbeitende, wenn sie an seinem Teilzeitwunsch festhalten wollen, den Betrieb binnen einer Woche beim Arbeits- und Sozialgericht auf Einwilligung klagen. Die Klage ist vom Gericht insoweit abzuweisen, als der Betrieb die begehrte Teilzeitbeschäftigung aus betrieblichen Erfordernissen verweigert.
Kommt zwischen dem Elternteil und dem Betrieb keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, kann der Elternteil dem Betrieb binnen einer Woche bekannt geben, dass er anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung durch das Arbeits- und Sozialgericht eine Karenz (längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes) in Anspruch nimmt. Dies gilt auch, wenn das Gericht dem Begehren des Arbeitgebers Recht gibt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung sehen die gesetzlichen Bestimmungen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vor. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dauert bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im Zuge einer Teilzeitbeschäftigung kann bei Vätern nicht vor der Geburt des Kindes beginnen.
Eine Kündigung oder fristlose Entlassung während dieser Zeit bedarf der – grundsätzlich bereits im Vorfeld einzuholenden - Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht. Diese Zustimmung wird vom Gericht nur bei Vorliegen der im Gesetz aufgelisteten Kündigungs- bzw. Entlassungsgründe erteilt.
Ab 1. November hat der Betrieb auf ein schriftliches Verlangen von Mitarbeitenden eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Mitarbeitende müssen die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Betrieb muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.
Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
Für die Zeit nach Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes besteht lediglich ein Motivkündigungsschutz, der Mitarbeitenden die Anfechtung einer vom Betrieb ausgesprochenen Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht ermöglicht.
Auch ohne schriftliches Verlangen kann es sich um eine geschützte Elternteilzeit handeln!
Tipp!
Nimmt der Elternteil während der Elternteilzeit eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des Betriebes auf, kann dieser binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Erwerbstätigkeit eine Kündigung aussprechen. Eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025