
Mutterschaftskarenz
Beginn und Dauer – Geltendmachung – Teilung – vorzeitiges Ende – Kündigungsschutz
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Inhaltsverzeichnis
Mutterschaftskarenz ist die Freistellung von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts anlässlich der Geburt eines mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes.
Beginn und Dauer der Karenz
Die Karenz muss (von wenigen Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich mindestens 2 Monate betragen. Sie beginnt frühestens mit Ende der Schutzfrist. Der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz ist für ab 1.11.2023 geborene Kinder um 2 Monate verkürzt (auf die Zeit bis zum 22. statt 24. Lebensmonat des Kindes, außer die Eltern teilen sich die Karenz unter sich auf (jeder Elternteil nimmt mindestens 2 Monate in Anspruch) oder es handelt sich um einen alleinerziehenden Elternteil. Der Status „alleinerziehend“ liegt vor, wenn kein anderer Elternteil vorhanden bzw. feststellbar ist oder wenn der andere Elternteil nicht im selben Haushalt lebt. Entscheidend für den Alleinerzieherstatus ist der Zeitpunkt der Karenzmeldung an den Betrieb. Ein späterer Statusverlust ist unschädlich.
Für Geburten bis 31.10.2023 besteht die alte Rechtslage weiter, wonach ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gegeben ist.
Bei Urlaub oder Erkrankung unmittelbar nach der Schutzfrist beginnt die Karenz erst nach Urlaubs- bzw. Krankheitsende.
Eine einseitige Verlängerung der Karenz über das Höchstausmaß (etwa bis zum Ende eines längeren Kinderbetreuungsgeldbezuges) ist nicht zulässig, kann aber mit Zustimmung des Betriebes vertraglich vereinbart werden. Auch eine Verkürzung der vereinbarten Karenz ist nur mit Zustimmung des Betriebes zulässig.
Geltendmachung des Anspruchs auf Karenz
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens kann die Dauer der Karenz von der Mutter einseitig bestimmt werden. Beginn und Dauer der Karenz sind dabei grundsätzlich spätestens bis zum Ende der Schutzfrist dem Betrieb bekannt zu geben. Sofern der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Betrieb Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.
Auf Verlangen der Mutter hat der Betrieb eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer bzw. über die Nichtinanspruchnahme der Karenz auszustellen (ist von der Mutter zu unterfertigen).
Die Arbeitnehmerin kann eine nicht bis zum Höchstausmaß ausgeschöpfte Karenz einmalig verlängern. Dem Arbeitgeber ist spätestens drei Monate vor Ende der Karenz die Dauer der Verlängerung bekannt zu geben. Danach ist eine Verlängerung nur mehr mit Zustimmung des Betriebes zulässig.
Über Vereinbarung mit dem Betrieb kann die Mutter unter bestimmten Voraussetzungen 3 Monate der Karenz für einen späteren Verbrauch (zwischen dem zweiten und in der Regel dem siebten Geburtstag des Kindes) aufschieben.
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
Die Karenz kann zweimal zwischen Vater und Mutter geteilt werden, wobei jeder Karenzteil mindestens 2 Monate betragen muss. Der Beginn und die Dauer der Karenz sind jeweils spätestens drei Monate (bzw. bei Karenzen unter drei Monaten zwei Monate) vor dem Ende der Karenz des anderen Elternteils dem Dienstgeber bekannt zu geben.
Beim ersten Wechsel kann die Mutter einen Monat der Karenz gleichzeitig mit dem Vater in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet die Karenz einen Monat früher.
Vorzeitiges Ende der Karenz
Das karenzierte Elternteil hat dem Betrieb den Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben. In diesem Fall endet die Karenz vorzeitig und der Betrieb kann die Wiederaufnahme der Arbeitsleistung verlangen.
Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche
Rechtslage für Geburten bis zum 31.07.2019:
Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß mit insgesamt höchstens zehn Monaten angerechnet.
Viele Branchenkollektivverträge sehen zusätzliche Anrechnungsbestimmungen vor!
Rechtslage für Geburten ab dem 01.08.2019:
Sämtliche Karenzen im Dienstverhältnis sind bei gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen. Zu diesen Ansprüchen zählen u.a. die Dauer der Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsausmaß, Vorrückungen im Kollektivvertrag und die Abfertigung alt.
Zeiten einer Karenz sind weiterhin nicht als Vordienstzeiten bei anderen Betrieben zu berücksichtigen.
Der Urlaub ist in Urlaubsjahren, die Karenzzeiten enthalten, um die Dauer der Karenzzeit im Urlaubsjahr entsprechend zu kürzen, sofern er noch nicht (vor Karenzbeginn) verbraucht wurde. Teile von Werktagen sind dabei auf ganze Werktage aufzurunden. Gleiches gilt auch für die jährlichen Sonderzahlungen, wenn nicht im Branchenkollektivvertrag Abweichendes geregelt ist.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Aus Anlass der Mutterschaft karenzierte Arbeitsverhältnisse unterliegen einem speziellen Bestandschutz und können daher nur unter besonderen Voraussetzungen aufgelöst werden. Dieser Schutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach Ende der Karenz.
Auflösungen ohne Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen sind unwirksam und beenden das Arbeitsverhältnis daher nicht bzw. können zur Zahlung von nicht unerheblichen Kündigungsentschädigungen führen.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegeeltern
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben bei gemeinsamem Haushalt mit dem Kind Anspruch auf Karenz, wenn vor dessen zweitem Geburtstag
- die alleinige oder mit dem anderen Elternteil gemeinsame Adoption, oder
- die Aufnahme in unentgeltliche Pflege
stattfindet.
Die Karenz beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Adoption bzw. der Übernahme in unentgeltliche Pflege, oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
Bei Adoption oder Beginn der unentgeltlichen Pflege zwischen dem 18. Lebensmonat und dem zweiten Geburtstag des Kindes ist eine Karenz bis zu sechs Monaten auch nach dem zweiten Geburtstag möglich. Bei Adoption oder Beginn der unentgeltlichen Pflege zwischen dem zweiten und siebenten Geburtstag des Kindes ist die Dauer der Karenz auf sechs Monate eingeschränkt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025