Familienzeitbonus (Geburten ab 1.3.2017)
Familienzeit - Anspruchsvoraussetzungen - Anspruchszeitraum - Kranken- und Pensionsversicherung - Antragsstellung
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Mit Stichtag 1.3.2017 wurde neben dem Kinderbetreuungsgeld neu der Familienzeitbonus neu geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Leistung an erwerbstätige Väter (Adoptivväter, Dauerpflegeväter bzw. gleichgeschlechtliche Adoptivmütter oder Dauerpflegemütter, die sich in der Situation eines Adoptivvaters oder Dauerpflegevaters befinden), die im Anschluss an die Geburt ihres Kindes für mindestens 28 und höchstens 31 Tage Familienzeit konsumieren möchten.
Der Familienzeitbonus kann sowohl neben dem pauschalen, als auch dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Der Familienzeitbonus gebührt, wenn
- für dieses Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und Familienbeihilfe tatsächlich bezogen wird,
- der Vater, das Kind und der andere Elternteil den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben,
- sich der Vater während 28, 29, 30 oder 31 zusammenhängenden Tagen in Familienzeit befindet,
- der Vater, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben,
- der Vater, das Kind und der andere Elternteil sich berechtigt in Österreich aufhalten,
- der Vater in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und
der Vater in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Antritt der Familienzeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen hat.
Familienzeit
Als Familienzeit gilt ein Zeitraum von mindestens 28 und maximal 31 Tagen, in dem sich der Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt des Kindes ausschließlich der Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht.
Keine Familienzeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, bei
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
- Entgeltfortzahlung im Krankenstand,
- Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung und
- Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Als Nachweis über die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen dient grundsätzlich die Anzeige über den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung. Ist die Anzeige über den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung nicht möglich bzw. unzumutbar, können der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen alternative Nachweise erbracht werden. Unzumutbar ist die Anzeige des Nichtbetriebs insbesondere dann, wenn der Familienzeitbonus-Werber Arbeitgeber oder Gesellschafter einer OG, KG, GmbH oder flexiblen Kapitalgesellschaft ist, da die Anzeige des Nichtbetriebs Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und/oder anderen Gesellschafter hätte.
Als alternative Nachweise über die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit kommen etwa Auszüge aus dem Lohnkonto, dokumentierte Erklärungen gegenüber Kunden, Hinweise auf der Homepage oder Nachweise über die Anstellung einer Ersatzarbeitskraft in Frage.
Tipp:
Lassen Sie sich von den Experten der Wirtschaftskammer beraten, welche Nachweise in Ihrer konkreten Situation in Frage kommen!
Seit dem 1.9.2019 haben unselbstständig erwerbstätige Väter einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch darauf, im Zeitraum ab der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter einen „Papamonat“ für die Dauer von einem Monat in Anspruch zu nehmen.
Es bedarf dafür daher keiner Vereinbarung mehr mit dem Arbeitgeber, sondern den Vater treffen nur Mitteilungspflichten. Einerseits muss drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin der voraussichtliche Geburtstermin sowie der voraussichtliche Beginn und andererseits spätestens eine Woche nach der Geburt der tatsächliche Antrittszeitpunkt für das „Papamonat“ gemeldet werden.
Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Vater, der andere Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und alle drei an derselben Wohnadresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Ausnahmen gibt es bei Krankenhausaufenthalten des Kindes bzw. des anderen Elternteils.
Besondere Regeln gelten für Sachverhalte mit Berührungspunkten zu anderen EU-Mitgliedstaaten. So kann aufgrund von EU-Recht etwa auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe entstehen, wenn ein Elternteil in Österreich erwerbstätig und sozialversichert ist und die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen.
Anspruchszeitraum
Innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt kann der Familienzeitbonus in Anspruch genommen werden, wobei eine Teilung des Familienzeitbonus nicht zulässig ist.
Die Ansprüche auf Familienzeitbonus und auf das Papamonat decken sich zeitlich nicht gänzlich. Es ist z.B. möglich, dass das Beschäftigungsverbot der Mutter über den 91. Tag ab der Geburt hinausgeht, dann ist arbeitsrechtlich eine Freistellung zwar möglich, man bekommt aber keinen Familienzeitbonus mehr. Die Freistellung für das Papamonat sollte daher mit der Bezugsdauer des Familienzeitbonus übereinstimmen.
Höhe des Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus wurde für Geburten ab 1.8.2023 von € 23,91 auf € 47,82 erhöht und beträgt ab 1.1.2024 € 52,46 pro Tag;
- für 28 Tage € 1.468,88
- für 29 Tage € 1.521,34
- für 30 Tage € 1.573,80
- für 31 Tage € 1.626,26
Ein paralleler Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus durch den Vater ist nicht möglich. Beansprucht nur die Mutter Kinderbetreuungsgeld wirkt sich der Bezug des Familienzeitbonus gar nicht aus. Der Familienzeitbonus wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 31. Dezember 2022 angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes reduziert. Für Geburten ab 1. Jänner 2023 kommt diese Anrechnung nicht mehr zur Anwendung.
Kranken- und Pensionsversicherung
Während des Bezuges des Familienzeitbonus liegt eine Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vor.
Antragsstellung
Der Familienzeitbonus wird nur auf Antrag gewährt. Dieser kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden (was aber aufgrund der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts nur bei einer Hausgeburt möglich wäre) und muss bis spätestens 121 Tage nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen. Zuständig ist der Krankenversicherungsträger, bei dem der Vater am letzten Tag vor Beginn des Leistungsanspruchs versichert war. Mit dem Antrag wird die Anspruchsdauer festgelegt, wobei eine einmalige Änderung binnen 182 Tagen ab der Geburt zulässig ist. Eine verspätete Antragsstellung führt zum Anspruchsverlust.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 23.07.2024