Zuverdienstgrenzen beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Geburten ab 1.3.2017)
Zuverdienstgrenze – Individueller Grenzbetrag – Verzicht – Gesetzliche Grenzen
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Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeldkonto) haben Elternteile auch bei Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, sofern die Einkünfte die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht überschreiten und alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Zu unterscheiden sind die fixe Zuverdienstgrenze und der individuelle Grenzbetrag, wobei es sich immer um einen Jahresbetrag handelt.
Fixe Zuverdienstgrenze
Die gesamten maßgeblichen Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, dürfen € 18.000,- pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Individueller Grenzbetrag
Als Alternative zur fixen Zuverdienstgrenze gilt seit 1.1.2010 der individuelle Grenzbetrag.
Er beträgt 60 % der gesamten maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Die maßgeblichen Einkünfte sind die Einkünfte laut Steuerbescheid aus dem (max. dritt-)letzten Kalenderjahr vor der Geburt, Einkünfte nach § 67 EStG (Sonderzahlungen) bleiben dabei außer Ansatz. Die maßgeblichen Einkünfte sind um einen pauschalen Zuschlag von 30 % (bzw. 15 % bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) zu erhöhen (=Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte).
Tipp!
Personen, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt haben, können damit weiterhin eine – wenn auch eingeschränkte – Erwerbstätigkeit mit überdurchschnittlichen Einkommen ausüben, ohne dass dies dem Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld schadet.
Beispiel:
Geburt des Kindes: 2.3.2017
Maßgebliche Einkünfte im Kalenderjahr 2018 (inkl. Zuschlag): € 39.000,--
Kinderbetreuungsgeld kann bezogen werden, wenn der Zuverdienst € 23.400,- (= 60 % von € 39.000,-) pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
Für die Berechnung sowohl der fixen Zuverdienstgrenze als auch des individuellen Grenzbetrages siehe das Merkblatt
Verzicht auf den Anspruch
Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet, bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte außer Betracht.
Beispiel:
Der das Kinderbetreuungsgeld beziehende teilzeitbeschäftigte Elternteil erzielt bei regelmäßiger monatlicher Beschäftigung ein relevantes Einkommen von € 13.400,- jährlich. Es besteht die Absicht, für die Dauer von 61 Tagen (September und Oktober) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hätte zur Folge, dass das relevante Einkommen auf € 19.700,- also auf mehr als das zulässige Jahreseinkommen (= € 18.000,-), steigen würde.
Der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil verzichtet für die Dauer von 61 Tagen (September, Oktober) auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Gesetzliche Grenzen übersteigende Einkünfte
Übersteigen die gesamten maßgeblichen Einkünfte € 18.000,- bzw. den höheren individuellen Grenzbetrag, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.
Beispiel:
Der das Kinderbetreuungsgeld beziehende teilzeitbeschäftigte Elternteil erzielt bei regelmäßiger monatlicher Beschäftigung ein relevantes Einkommen von € 13.400,- jährlich. Es besteht die Absicht, für die Dauer von 61 Tagen (September und Oktober) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hätte zur Folge, dass das relevante Einkommen auf € 19.300,-, also auf mehr als das zulässige Jahreseinkommen (= € 18.000,-), steigen würde.
Hat der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil dennoch Einkünfte in dieser Höhe, muss er für das Kalenderjahr den Betrag von € 1.300,- an Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen.
Was gilt, wenn Beginn und Ende des Bezugszeitraumes nicht mit dem Beginn oder dem Ende des Kalendermonats zusammenfallen?
Für die Berechnung des Zuverdienstes sind rückwirkend ab 1.1.2010 nur mehr jene Kalendermonate zu berücksichtigen, in denen an allen Tagen des Kalendermonats (= Anspruchszeitraum) Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Beispiel:
Der Vater bezieht für die Zeit von 11.5.2019 bis 11.9.2019 bis zum 2. Geburtstag des Kindes
Kinderbetreuungsgeld, ist aber ab 1.9.2019 wieder als Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt im Unternehmen tätig.
Der Bezug für September 2019 ist nicht zu den maßgeblichen Einkünften hinzuzurechnen, weil der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes im September nur für 11 Tage und nicht für das gesamte Kalendermonat besteht.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024