In der Mitte sitzt ein Kleinkind. Links daneben liegt ein Kind auf dem Bauch. Rechts neben dem Kleinkind ist eine erwachsene Person, die das Kleinkind mit dem rechten Arm umfasst. Vor ihnen steht ein Turm aus Holzwürfeln
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Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeld - Anspruchszeitraum und Versicherung (Geburten ab 1.3.2017)

Anspruchszeitraum - Ruhen und Ende - Kranken- und Pensionsversicherung

Lesedauer: 2 Minuten

Anspruchszeitraum

Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes bezogen werden, von Adoptiv- oder (Krisen-)Pflegeeltern ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zu 182 Tage rückwirkend.

Kommt es zu einem Wechsel des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist zu berücksichtigen, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden kann.

Tipp!

Ab 1.3.2017 besteht Anspruch auf einen Partnerschaftsbonus in Höhe von insgesamt € 1.000,-- wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • jeder der beiden Elternteile hat für dasselbe Kind Kinderbetreuungsgeld für mindestens 124 Tage beansprucht (tatsächlicher Bezug) und
  • die Eltern haben das Kinderbetreuungsgeld  für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen beansprucht (wobei der Bezug durch einen Elternteil mind. 40% und jener durch den anderen Elternteil max. 60% ausmachen darf)

Der Partnerschaftsbonus beträgt für jeden Elternteil € 500,--, insgesamt daher € 1.000,--.

Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag; dieser muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden, und zwar ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile (bei Geburten ab 1.11.2023) bzw. spätestens binnen 124 Tagen ab Ende des letzten Bezugsteils (bei Geburten bis 31.10.2023)

Näheres auf der Website des Bundeskanzleramts

Ruhen und Ende des Kinderbetreuungsgeldes

Werden nach der Geburt des Kindes Wochengeld oder vergleichbare Leistungen bezogen, so ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes bzw, der vergleichbaren Leistungen. 

Da sich das Wochengeld für Gewerbetreibende mit € 67,19,- (2024) täglich bemisst, ruht das Kinderbetreuungsgeld in jenen Bezugsvarianten zur Gänze, in denen es den Betrag von € 67,19,- (2024) täglich nicht erreicht. 


Vorsicht!
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldes, wenn anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes ein Anspruch auf Wochengeld besteht. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet jedoch spätestens mit dem Tag vor der Geburt eines weiteren Kindes.


Kranken- und Pensionsversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht eine Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. In der Pensionsversicherung werden Kindererziehungszeiten im Ausmaß von 48 Kalendermonaten (60 bei Mehrlingsgeburten) nach der Geburt als Versicherungsmonate angerechnet. Sie werden jenem Elternteil zugerechnet, der das Kind überwiegende erzogen hat. Bei Geburt eines weiteren Kindes innerhalb der 48 Kalendermonate enden die Kindererziehungszeiten für das erste Kind. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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