Eine Person mit gekreuzten Beinen sitzt auf einem beigen Sofa. Ihre Hände liegen auf ihrem nach außen gewölbten Bauch, auf den sie auch blickt.  Hinter ihr sind Regale mit Pflanzen, Büchern und Bilderrahmen
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Mutterschutz und Motivkündigungsschutz für freie Dienstnehmerinnen

Meldepflichten - Beschäftigungsverbote - Kündigungsschutz - Diskriminierung

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff 

Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich die freie Dienstnehmerin gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich dabei in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Sie stellt zwar ihre Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung, arbeitet gegebenenfalls mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers, hat aber das Recht, sich jederzeit durch beliebige, fachlich geeignete Personen vertreten zu lassen. Ihre persönliche Unabhängigkeit zeigt sich

  • in fehlender Weisungsbindung hinsichtlich der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und dem Verhalten bei der Arbeit,
  • in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers und
  • in einer fehlenden Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers.  

Gesetzliche Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung alt kollektivvertragliche Regelung bestehen nicht. Freie Dienstnehmer sind jedoch in die Abfertigung neu einzubeziehen. 

Meldepflichten der freien Dienstnehmerin 

Die freie Dienstnehmerin hat unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft ihrem Auftraggeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft vorzulegen.  

Auch ein allfälliges vorzeitiges Ende der Schwangerschaft ist dem Auftraggeber zu melden.


Vorsicht! 
Kommt die freie Dienstnehmerin der Meldepflicht nicht nach, darf der Auftraggeber daran aber keine Sanktionen knüpfen.


Absolute (= generelle) und individuelle Beschäftigungsverbote 

Die Beschäftigung von freien Dienstnehmerinnen in den acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist aufgrund des absoluten Beschäftigungsverbots untersagt. 

Der Beginn des Beschäftigungsverbotes kann aus medizinischen Gründen im Einzelfall auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden (sog. individuelles Beschäftigungsverbot). 

Das absolute Beschäftigungsverbot endet grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Verkürzt sich die Dauer des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt, so verlängert sie sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zur Dauer von insgesamt sechzehn Wochen. 

Das absolute Verbot der Beschäftigung gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit, dem Verlauf der Schwangerschaft und der körperlichen Verfassung der freien Dienstnehmerin.

Kündigungsschutz 

Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann binnen zwei Wochen, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, bei Gericht angefochten werden (sog. Motivkündigungsschutz).  

Die Klage ist dann abzuweisen, wenn es dem Auftraggeber gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv als die Schwangerschaft für die Kündigung ausschlaggebend war. Bloße Behauptungen des Auftraggebers genügen nicht.


Hinweis!
Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung führt zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Der Auftraggeber hat das freie Dienstverhältnis fortzusetzen und etwaige Entgeltansprüche, die während der Dauer des Verfahrens entstanden sind, nachzuzahlen!


Kündigungsentschädigung 

Lässt die freie Dienstnehmerin die Kündigung gegen sich gelten, kann sie eine Kündigungsentschädigung fordern. Diese Kündigungsentschädigung umfasst den Zeitraum bis zu 4 Monate nach der Geburt des Kindes, zuzüglich einer allfälligen Kündigungsfrist. 

Schadenersatz wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Ebenfalls kann die freie Dienstnehmerin, welche die diskriminierende Beendigung des freien Dienstverhältnisses gegen sich gelten lässt,

  • den Ersatz des Vermögensschadens und
  • einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einklagen.

Der Ersatz des Vermögensschadens bemisst sich mit dem Entgeltanspruch für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des freien Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. 

Diese Schadenersatzansprüche sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 31.01.2024

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