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Abfertigung

Die Regelungen rund um die Einmalzahlung im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

20.02.2024

Die Abfertigung ist eine Einmalzahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. „Abfertigung Alt“ gilt für Dienstnehmer, deren Arbeitsverträge vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden. „Abfertigung Neu“ gilt für Dienstnehmer, deren Arbeitsverträge nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden. Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse (BV) einzahlen. Die Abfertigung Neu gibt es auch als Vorsorgemodell für Gewerbetreibende und „Neue Selbstständige“.

Abfertigung Alt und Abfertigung Neu

Bei der Abfertigung Alt muss der Arbeitgeber die Mittel für die Abfertigung selbst ansparen oder veranlagen. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht bei der Abfertigung Alt nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis muss einvernehmlich oder durch eine Arbeitgeberkündigung beendet werden. Die Höhe der Abfertigung ist nach der Dienstdauer gestaffelt.

Bei der Abfertigung Neu muss der Arbeitgeber Beiträge in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV) einzahlen Die Betriebsvorsorge-Beiträge (BV-Beiträge) betragen einen Prozentsatz der Geld- und Sachbezüge (sozialversicherungsrechtliches Entgelt). Sie werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses einbezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch. Bei Wiedereintritten ist zu klären, ob die Abfertigung Alt oder die Abfertigung Neu angewandt werden muss. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung wieder aufgenommen und unterlag der Arbeitnehmer vorher Abfertigung Neu besteht ab dem 1. Arbeitstag Beitragspflicht. In Ausnahmefällen (Präsenz- bzw. Zivildienst, Wochen- und Krankengeld) herrscht auch in entgeltfreien Zeiten Beitragspflicht.

Übertritt von Abfertigung Alt in Abfertigung Neu

Ein Übertritt von der Abfertigung Alt zur Abfertigung Neu ist für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1.1.2003 bestanden haben, möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können mittels einer schriftlichen Vereinbarung einen vollen oder teilweisen Übertritt in das System der betrieblichen Vorsorgekasse vereinbaren. Beim Vollübertritt kommt es zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaft auf die BV-Kasse. In diesem Fall sind die Unter- und Obergrenzen der bisher erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen. Beim Teilübertritt werden die bis dahin erworbenen Ansprüche nicht an die BV-Kasse übertragen.

Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse), Mitarbeitervorsorgekasse

Betriebliche Vorsorgekassen (BV) verwalten die Abfertigung Neu und die Vorsorgebeiträge der Selbstständigen. Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine BV-Kasse wählen. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Auswahl durch den Arbeitgeber, in Betrieben mit Betriebsrat hingegen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Wählt der Arbeitgeber keine BV-Kasse, erfolgt eine automatische Zuweisung zu einer Versorgungskasse. 

Die BV-Beitragspflicht fängt grundsätzlich mit dem Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses an und endet mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch.

Auszahlungsvoraussetzungen

Der Abfertigungsanspruch bleibt, im Gegensatz zur Abfertigung Alt, bei jeder Form der Auflösung bestehen. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt durch die BV-Kasse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern ein Anspruch auf Auszahlung besteht, gibt es verschiedene Verfügungsmöglichkeiten.

Abfertigung Neu für Selbstständige

Auch für Gewerbetreibende und „Neue Selbstständige“ existiert ein Vorsorgemodell, das nach dem Vorbild der Abfertigung Neu funktioniert. Ihre Beiträge berechnen sich nach einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage und werden in die Selbständigenvorsorge einbezahlt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vor und überweist sie an die von dem Gewerbetreibenden ausgewählte BV-Kasse.

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