Beitragspflicht bei entgeltfreien Zeiten
Präsenz-/Ausbildungs/Zivildienst - Wochengeldbezugszeiten - Krankengeldbezugszeiten
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Normalerweise sind BV-Beiträge nur für Entgelte zu leisten. In den folgenden drei gesetzlichen Ausnahmefällen hat jedoch der Arbeitgeber auch für entgeltfreie Zeiträume BV-Beiträge in Höhe von 1,53% einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu leisten – aber immer nur, wenn und solange das echte oder freie Dienstverhältnis aufrecht ist. Auch diese BV-Beiträge sind hinsichtlich der Beitragsabwicklung wie die sonstigen BV-Beiträge zu behandeln, es erfolgt also die Einzahlung bei der Krankenkasse gemeinsam mit den sonstigen BV-Beiträgen.
Präsenz- oder Ausbildungsdienst sowie Zivildienst
Erfasst sind
- alle Präsenzdienstarten inklusive Truppenübungen, als Zeitsoldat jedoch begrenzt auf die ersten 12 Monate,
- Ausbildungsdienst (= militärische Dienstleistung von Frauen) und
- alle Zivildienste inklusive Auslandsdienst.
Die BV-Beiträge betragen 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes als fiktive Bemessungsgrundlage. Auf Basis der kalendertäglichen Grundlage von € 14,53 macht daher der Beitrag je Kalendertag 0,22 Cent, bei 30 Kalendertagen also € 6,67 aus.
Liegen in einem Kalendermonat auch Zeiten einer Arbeitsleistung, bestehen die BV-Beiträge für diesen Monat aus 1,53 % des hierfür gebührenden Entgelts und 1,53% des täglichen Kinderbetreuungsgeldes x Kalendertage des Präsenzdienstes. Endet z.B. ein befristetes Arbeitsverhältnis während des Präsenz- oder Zivildienstes durch Zeitablauf, endet damit auch die BV-Beitragspflicht!
Wochengeldbezugszeiten
Die BV-Beiträge betragen 1,53% von der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gebührenden Bruttoentgelt inklusive darauf anteilig entfallender Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen sind nicht einzubeziehen, wenn sie für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen sind. Bei neuerlichem Beschäftigungsverbot und weniger als 3 Monaten Beschäftigung zählt das volle Entgelt für den letzten Kalendermonat (also erforderlichenfalls Hochrechnung auf ein volles Monat).
Da der Wochengeldzeitraum meist nicht mit 1. eines Kalendermonats beginnt bzw. nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats endet, ist das Monatsentgelt auf einen Kalendertagswert umzurechnen und in der Folge jeweils mit jener Anzahl Kalendertage zu vervielfachen, für welche im jeweiligen Kalendermonat Wochengeld gebührt. Bei festen Monatslöhnen oder –gehältern ist 1/30 als Divisor zu nehmen, bei monatlich infolge Stunden- oder Zulagenverrechnung schwankenden Bezügen die Kalendertagszahl des konkreten Referenzmonats (also 1/30, 1/31 oder 1/28 bzw. 1/29).
Wie bei Präsenz- und Zivildiensten kann es auch Mischmonate aus Entgelt und fiktiver Bemessungsgrundlage geben. Zu achten ist auf das genaue Ende des Wochengeldbezuges, wenn sich eine Karenz anschließt, da für diese (außer bei geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung) arbeitgeberseitig keine BV-Beiträge zu entrichten sind.
Eine Valorisierung der fiktiven Bemessungsgrundlage ist nicht vorgesehen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Zeitablauf vor Beginn des Beschäftigungsverbots sind, sofern das Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes übergeleitet wird, keine BV-Beiträge auf fiktiver Bemessungsgrundlage mehr zu entrichten!
In jenen Fällen, in denen eine an sich früher endende Befristung gemäß § 10a MSchG für echte Dienstnehmer auf den Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots erstreckt wird, sind die normalen BV-Beiträge bis zu diesem Tag zu leisten, aber keine mehr für die Wochengeldzeiten!
Krankengeldbezugszeiten
Solange der Arbeitgeber für seinen echten Arbeitnehmer Krankenentgelte von 100% oder zumindest 50% leistet, liegt noch keine (sozialversicherungsrechtlich) entgeltfreie Zeit vor. Für diese Krankenentgelte sind die BV-Beiträge in Höhe von 1,53% der Krankenentgelte zu entrichten.
Sinkt der Anspruch auf Krankenentgelt auf unter 50% des bisherigen Entgelts oder endet er überhaupt, liegt eine (sozialversicherungsrechtlich) entgeltfreie Zeit vor und sind – längstens jedoch solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und Krankengeld seitens der Krankenkasse gebührt – die BV-Beiträge in Höhe von 1,53% der hierfür vorgesehenen fiktiven Bemessungsgrundlage zu leisten. Diese beträgt die Hälfte des für den Kalendermonat vor Beginn des Krankenstandes gebührenden Bruttoentgelts (ohne Sonderzahlungen), womit die Betriebe bei der Berechnung von Informationen der Krankenkassen unabhängig sind. Für weiterlaufende Sonderzahlungen sind BV-Beiträge zu leisten. Das gilt auch für freie Dienstnehmer, die zwar keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber haben, aber seit 1.1.2008 Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Eine Valorisierung der fiktiven Bemessungsgrundlage ist nicht vorgesehen.
Bei Bildungsteilzeit und Altersteilzeit sind die BV-Beiträge auf Grundlage der früheren Arbeitszeit zu bemessen.
Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenz, Hospizkarenz, Hospizteilzeit, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bekommt der Arbeitnehmer direkt BV-Beiträge auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes. Der Arbeitgeber hat diese Beiträge jedoch weder zu leisten noch mit ihnen administrativ etwas zu tun!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024