Zuweisung einer Mitarbeitervorsorgekasse
Voraussetzungen - Zuweisungsverfahren
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Auswahlverfahren
In allen Betrieben, welche Arbeitnehmer beschäftigen, hat die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) stattzufinden. Dabei wird zwischen Betrieben mit und ohne Betriebsrat unterschieden.
- In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Auswahl der Vorsorgekasse durch den Arbeitgeber selbst, wobei dieser den Arbeitnehmer in die Entscheidung einzubeziehen hat (siehe dazu unsere Info "Auswahl der BV-Kasse in Betrieben ohne Betriebsrat“).
- In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat erfolgt die Auswahl der Vorsorgekasse in Form einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung.
Die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse ist im Dienstvertrag bzw. im Dienstzettel anzuführen.
Voraussetzungen der Zuweisung
Wählt der Arbeitgeber selbst keine Vorsorgekasse – wie oben beschrieben - aus, gilt ein gesetzliches und automatisches Zuweisungsverfahren zu einer Vorsorgekasse.
Dieses Zuweisungsverfahren greift, wenn vom Arbeitgeber nicht binnen 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den erstmalig Beiträge abzuführen sind, ein Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abgeschlossen wird.
Zuweisungsverfahren
Der zuständige Träger der Krankenversicherung (im Normalfall die Österreichische Gesundheitskasse) fordert den Arbeitgeber zuerst auf, binnen weiterer 3 Monaten eine Vorsorgekasse auszuwählen. Geschieht dies nicht, erfolgt eine automatische Zuweisung zu einer Vorsorgekasse durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Dem Arbeitgeber wird von der zugewiesenen Vorsorgekasse – zu den auch sonst üblichen Bedingungen - ein Beitrittsvertrag übermittelt, der mit dem Zugang bei ihm Gültigkeit erlangt.
Die Gültigkeit des zugewiesenen Beitrittsvertrages ist nicht von einer Unterschrift des Arbeitgebers abhängig. Mit dem Erhalt des Beitrittsvertrages ist der Arbeitgeber an diesen gebunden.
Der "zugewiesene“ Arbeitgeber kann in der Folge die Vorsorgekasse nach Maßgabe der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes wechseln, wobei die Kündigungsfrist zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag 3 Monate beträgt.
Beispiel:
Der Taxibesitzer beschäftigt erstmals einen Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.9. 2021. Am 1.3. 2022 hat der Arbeitgeber noch immer keine Mitarbeitervorsorgekasse ausgewählt, weshalb er von der ÖGK eine Aufforderung zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse erhält.
Weil der Arbeitgeber darauf nicht reagiert, übersendet ihm die ÖGK Ende Juli 2022 einen Beitrittsvertrag mit der Vorsorgekasse Y.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024