
Abfertigung Neu für Selbständige
Beitragshöhe - Beitragseinhebung - Auswahl der Vorsorgekasse - Verfügungsmöglichkeiten - Steuerliche Behandlung
Lesedauer: 2 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Seit 1. Jänner 2008 existiert die Selbständigenvorsorge, eine Art „Abfertigung Neu“ für Unternehmer:innen, als 2. Säule der Alterssicherung.
Geltung der Selbständigenvorsorge
Das Vorsorgemodell gilt verpflichtend für alle Gewerbetreibenden und "Neuen Selbständigen“, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Vorsicht!
Für Gewerbetreibende und Neue
Selbständige, die eine Eigenpension in Anspruch nehmen, endet die Pflicht zur
Errichtung der Selbständigenvorsorgebeiträge automatisch mit dem erstmaligen
Bezug der Pension. Sie können jedoch binnen einem Monat in die betriebliche
Selbständigenvorsorge freiwillig hineinoptieren.
Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirt:innen können in das Modell der Selbständigenvorsorge einbezogen werden („Opting-In“).
Beitragshöhe
Der Beitrag beträgt 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung.
Im Zuge der Harmonisierung der Krankenversicherungsbeiträge aller Berufsgruppen wurde der Krankenversicherungsbeitrag für Wirtschaftstreibende gleichzeitig mit 1.1.2008 von 9,1 auf 7,65 % abgesenkt. Eine neuerliche Senkung um 0,85 %, somit 6,8 % gilt ab 1.1.2020.
Durch die Einführung der Selbständigenvorsorge sind somit im Wesentlichen keine Zusatzbelastungen für Unternehmer:innen entstanden.
Vorsicht!
Die Beitragsgrundlage ist mit der Höchstbeitragsgrundlage (€ 84.840,-) begrenzt.
Beitragseinhebung
Die Beiträge werden gemeinsam mit den – abgesenkten – Krankenversicherungsbeiträgen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgeschrieben.
Diese hebt – ähnlich wie die Österreichische Gesundheitskasse bei der "Abfertigung Neu“ – die Beiträge für die Selbständigenvorsorge ein und führt sie an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse ab.
Die Unternehmer:innen haben dadurch keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Auswahl der Vorsorgekasse
Haben Unternehmer:innen für ihre Angestellten eine Vorsorgekasse gewählt, so ist diese Wahl auch für sie verpflichtend. Ist mangels Mitarbeiter:innen noch keine Vorsorgekasse gewählt, müssen die Unternehmer:innen innerhalb von sechs Monaten eine Vorsorgekasse auswählen.
Vorsicht!
Erfolgt die Auswahl einer Vorsorgekasse nicht rechtzeitig, werden den Unternehmer:innen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Kasse zugeteilt.
Auszahlung
Ein Auszahlungsanspruch bzw. eine Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten Beiträge besteht
- bei Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren und nach zwei Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung bzw. nach zwei Jahren nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit oder
- bei Pensionsantritt oder
- wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten.
Bei Tod gebührt der Kapitalbetrag in jedem Fall dem:der Ehegatten:Ehegattin (eingetragenen:r Partner:in) sowie den Kindern (Voraussetzung Familienbeihilfenbezug) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen. Die Auszahlung ist binnen drei Monaten ab dem Tod zu beantragen. Melden sich binnen drei Monate keine anspruchsberechtigten Personen, fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.
Weitere Verfügungsmöglichkeiten
Neben der Auszahlung der "Abfertigung“ als Kapitalbetrag bestehen folgende weitere Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse (gilt nicht bei Pensionsantritt),
- Übertragung des Gesamtkapitalbetrages in eine andere Vorsorgekasse nach dem "Rucksackprinzip“, wenn zB eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen wird,
- Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse, sofern bereits eine Berechtigung auf Anwartschaft besteht oder an ein Versicherungsunternehmen eigener Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung.
Steuerliche Behandlung
Sämtliche steuerliche Begünstigungen für Arbeitnehmer:innen gelten auch für Selbständige.
Der Beitrag zur Selbständigenvorsorge gilt als steuerliche Betriebsausgabe. Die Veranlagung in der Vorsorgekasse erfolgt steuerfrei.
Die Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt steuerbegünstigt mit dem Steuersatz von 6%.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025