Detailansicht Euroscheine und -münzen auf Dokumenten liegend, daneben Taschenrechner und Kugelschreiber
© zerbor | stock.adobe.com

Auszahlungsvoraussetzungen

Allgemeines - Varianten - kein Auszahlungsanspruch - Mutter-/Vaterschaftsaustritte

Lesedauer: 1 Minute

Allgemeines

Auszahlungsvoraussetzungen sind

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer bei schädlicher Beendigungsart (dazu unten), und
  • drei BV-Beitragsjahre (36 BV – Beitragsmonate).

Varianten

Die notwendigen 3 effektiven BV-Beitragsjahre können in 2 Varianten vorliegen:

  • 3 Einzahlungsjahre nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit im System des BMSVG, also der Abfertigung Neu.

Beispiel:
Ende der schulischen Ausbildung:             30.6. 2020
Beginn des Dienstverhältnisses:                1.7. 2020
Ende des Dienstverhältnisses:                  30.6. 2023

Keine Auszahlung, weil seit der ersten Beitragszahlung (für den August 2020) noch keine drei Einzahlungsjahre vergangen sind (1. Monat beitragsfrei).


  • 3 Einzahlungsjahre seit der letzten Auszahlung einer Abfertigung Neu.

Beispiel:

Ende des Dienstverhältnisses,
bei dem eine Abfertigung Neu ausbezahlt wurde:            30.6. 2020
Beginn des nächsten Dienstverhältnisses:                         1.7. 2020
Ende dieses Dienstverhältnisses:                                 31.12. 2023

Neue Auszahlungsmöglichkeit, weil seit der letzten Auszahlung zumindest drei Einzahlungsjahre vergangen sind.


Kein Auszahlungsanspruch

Kein Auszahlungsanspruch auf Abfertigung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

  • Kündigung durch den Abfertigungsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väterkarenzgesetz (VKG),
  • gerechtfertigte, verschuldete Entlassung oder
  • unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Mutter- und Vaterschaftsaustritte

Mutter- oder Vaterschaftsaustritte sind abfertigungsunschädlich.

Die Mutter kann den Austritt

  • nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist,
  • in bestimmten Fällen nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege,
  • bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 (2) Monate vor Ende der Karenz

erklären.

Der Vater kann den Austritt nur bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 (2) Monate vor Ende der Karenz erklären.  


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Stapel Münzen auf Dokumenten liegend daneben Kugelschreiber
    Bemessung des Übertragungsbetrages bei Vollübertritt
    Weiterlesen
  • Lächelnde Person mit dunklen langen Haaren und weißer Bluse sitzt bei einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop, im Hintergrund zeigt sich eine Glastrennwand und dahinter befinden sich weitere Personen in einer Büroräumlichkeit
    Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse in Betrieben ohne Betriebsrat
    Weiterlesen