Beiträge und Beitragsabwicklung
Beitragshöhe - Bemessungsgrundlage - Beitragsabwicklung
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Höhe des Beitrags
Der Betriebsvorsorge-Beitrag (=BV-Beitrag) beträgt ausnahmslos 1,53%.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BV-Beiträge ist
- im Normalfall das monatliche Entgelt inkl. der Sonderzahlungen,
- bei Altersteilzeit, beim Solidaritätsprämienmodell und bei Kurzarbeit das vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt.
Für die drei gesetzlichen Ausnahmefälle entgeltfreier Zeiten – Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst, Wochengeldbezug und Krankengeldbezug - gelten jeweils besondere fiktive Bemessungsgrundlagen (siehe dazu Zusatzinfo "Beitragspflicht des Arbeitgebers für entgeltfreie Zeiträume"!).
Entgeltbegriff
Unter "Entgelt“ sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Höchstbeitragsgrundlage spielen für die Beitragspflicht keine Rolle. Die BV-Beitragspflicht erstreckt sich also auch auf Entgeltbestandteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage und unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Alle Entgeltarten, also Geld- oder Sachbezüge sowie Entgeltteile, die grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind oder wären, sind daher auch BV-beitragspflichtig. Andererseits sind alle Entgelte oder Entgeltteile, die sozialversicherungsrechtlich infolge Befreiung nicht als Entgelt gelten, auch BV-beitragsfrei.
Beitragsabwicklung
Die Beitragsabwicklung erfolgt durch Einzahlung der BV-Beiträge gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen nach den hierfür geltenden Regelungen bei der zuständigen Krankenkasse. Die Österreichische Gesundheitskasse leitet die Beiträge an die vom Arbeitgeber gemeldete BV-Kasse weiter. Hinsichtlich der Fälligkeit, Verzugszinsen und Eintreibemöglichkeiten gelten jene Bestimmungen wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Beiträge sind bis zum 15. des nächstfolgenden Kalendermonates zu bezahlen. Die verspätete Einzahlung innerhalb der Respirofrist von drei Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen, ansonsten fallen Verzugszinsen an.
Die Krankenkasse (Finanz) hat auch die erforderliche Kontrolle, etwa die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten, im Zuge eines Prüfverfahrens durchzuführen.
Auch die Fristen bzw. Voraussetzungen für die Verjährung der Einforderbarkeit oder Rückforderbarkeit der BV-Beiträge entsprechen jenen der Sozialversicherungsbeiträge.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024