Stapel Münzen auf Dokumenten liegend daneben Kugelschreiber
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Beiträge und Beitragsabwicklung

Beitragshöhe - Bemessungsgrundlage - Beitragsabwicklung

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Inhaltsverzeichnis

Höhe des Beitrags

Der Betriebsvorsorge-Beitrag (=BV-Beitrag) beträgt ausnahmslos 1,53%.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BV-Beiträge ist

  • im Normalfall das monatliche Entgelt inkl. der Sonderzahlungen,
  • bei Altersteilzeit, beim Solidaritätsprämienmodell und bei Kurzarbeit das vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt.

Entgeltbegriff

Unter „Entgelt“ sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die die Arbeitnehmer:innen während des Arbeitsverhältnisses Anspruch haben oder die sie darüber hinaus auf Grund des Arbeitsverhältnisses von den Arbeitgeber:innen oder einem:einer Dritten erhalten. Sonderzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Höchstbeitragsgrundlage spielen für die Beitragspflicht keine Rolle. Die BV-Beitragspflicht erstreckt sich also auch auf Entgeltbestandteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage und unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Beitragsabwicklung

Die Beitragsabwicklung erfolgt durch Einzahlung der BV-Beiträge gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen nach den hierfür geltenden Regelungen bei der zuständigen Gesundheitskasse. Die Österreichische Gesundheitskasse leitet die Beiträge an die von den Arbeitgeber:innen gemeldete BV-Kasse weiter. Hinsichtlich der Fälligkeit, Verzugszinsen und Eintreibemöglichkeiten gelten jene Bestimmungen wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Gesundheitskasse (Finanz) hat auch die erforderliche Kontrolle, etwa die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten, im Zuge eines Prüfverfahrens durchzuführen.

Auch die Fristen bzw. Voraussetzungen für die Verjährung der Einforderbarkeit oder Rückforderbarkeit der BV-Beiträge entsprechen jenen der Sozialversicherungsbeiträge.  


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025