Vollübertritt
Wirkungen - Überweisung des Übertragungsbetrages
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Wirkungen
Bei dieser Variante wirkt der Übertritt von echten Dienstnehmern ins neue Abfertigungs-System auch für die Vergangenheit. Die Altabfertigungsanwartschaft wird mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag auf die BV-Kasse übertragen und bewirken zusammen mit den ab dem Übertragungsstichtag zu zahlenden laufenden BV-Beiträge Anwartschaften auf die Abfertigung Neu, die dem BMSVG unterliegen und können daher dem Arbeitnehmer bei keiner Beendigungsart mehr verloren gehen!
Eine Abfertigung Alt gibt es nach dem Übertrittsstichtag nicht mehr. Daher hat der Arbeitgeber diesbezüglich auch keinen Rückstellungsbedarf mehr.
Tipp!
Der zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbarende einmalige Übertragungsbetrag für die Altabfertigungsanwartschaften muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen ("Fluktuationsabschlag“).
Vorsicht!
Damit die Übertrittsvereinbarung hält, also nicht wegen betraglicher Unverhältnismäßigkeit als sittenwidrig bekämpft werden kann (in welchem Fall sich dann der Arbeitnehmer beim Ausscheiden noch auf die Abfertigung Alt berufen könnte), sollte man im Regelfall nicht unter die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!
Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag über der fiktiven Abfertigung liegen, weil diese Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis gelten und volle Steuer- und SV-Beitragspflichten inklusive Nebenkosten auslösen!
Tipp!
Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung bezahlen, gibt es nur den sinnvollen Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen) fiktiven Abfertigung festzulegen.
Überweisung des Übertragungsbetrages
Die Überweisung des Übertragungsbetrages an die BV-Kasse kann vereinbarungsgemäß auch in Raten erfolgen, jedoch ab dem Zeitpunkt der Übertragung längstens binnen fünf Jahren, wobei
- die Überweisung jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6% des jeweils noch aushaftenden
)Übertragungsbetrages zu erfolgen hat (vorzeitige Überweisungen sind zulässig) und - im Falle vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen hat, ausgenommen in jenen Beendigungsfällen, bei denen er keinen Auszahlungsanspruch hat (in diesen Fällen sind die Raten normal weiterzuzahlen; der Verfall des offenen Betrages kann nicht wirksam vereinbart werden!).
Vorsicht!
Von Druckausübung durch Hinweise auf sonstige Kündigung, Versetzung oder Ähnliches ist dringend abzuraten. Sie bergen die hohe Gefahr der Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Übertrittsvereinbarung oder des Übertrittsbetrages, und sind daher für den Arbeitgeber ein "Bumerang"!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024