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Teilübertritt („Einfrieren“)

Wirkungen - Schicksal der Abfertigung alt

Lesedauer: 3 Minuten

Wirkungen

Bei dieser Variante wirkt der Übertritt von echten Dienstnehmern ins neue Abfertigungs-System nur für die Zukunft, also für die Zeit ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag, mit folgenden zwingenden Wirkungen:

  • Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag ist auf das bestehende Dienstverhältnis Abfertigung Neu anzuwenden. Daher sind ab dem Übertrittsstichtag die BV-Beiträge zu entrichten. Die daraus dem Arbeitnehmer erwachsende Anwartschaft auf die Abfertigung Neu kann dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen.
  • Die Vergangenheit, also die bisherige Dienstzeit, bleibt abfertigungsrechtlich im alten System. Es sind weiterhin die bisherigen Abfertigungsbestimmungen anzuwenden. Das Schicksal der Abfertigung Alt bleibt damit offen.

Schicksal der Abfertigung Alt

Ob eine Abfertigung Alt gebührt oder nicht, bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses offen, abhängig von der konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich oder abfertigungsschädlich). Die bisherige Abfertigungsanwartschaft kann also auch noch verloren gehen, anders als jene, die durch die künftig zu entrichtenden BV-Beiträge im System der Abfertigung Neu entsteht.

Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt die Abfertigung Alt in Höhe jener Anzahl der Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern wird die fiktive Abfertigung Alt zum Übertrittsstichtag "eingefroren“. Die Zahl der Monatsentgelte wächst nicht mehr an!

Für die Berechnung dieser Abfertigung alt ist jedoch nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist vielmehr das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt. Insofern ist die Abfertigungsanwartschaft nicht eingefroren, sondern begrenzt dynamisch, also von der künftigen Entgeltentwicklung wie sonst abhängig.

Tipp!

Der Übertritt ist auch nach 25 Dienstjahren noch möglich, aber regelmäßig nur für den Arbeitnehmer sinnvoll, nicht auch für den Arbeitgeber, weil diesfalls neben der vollen Abfertigung Alt noch die Abfertigung Neu aus den nunmehrigen BV-Beiträgen kommt, kann aber in besonderen Fällen anstelle von freiwilligen Gehaltserhöhungen als Zusatzvorteil ohne steuer- und sozialrechtliche Zusatzkosten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sinnvoll sein.


Beispiel 1:

Beginn des Dienstverhältnisses:  1. Juni 1997
Übertritt ins System Abfertigung Neu: 1. August 2003
Entgelt im Zeitpunkt des Übertrittes: € 1.816,-- 
Ende des Dienstverhältnisses:  30. September 2022
Entgelt bei Ende des Dienstverhältnisses: € 2.303,13 (durchschnittlich jährlich + 2%)
System alt: 1. Juni 1997 bis 31. Juli 2003 (Dauer: 6 Jahre 2 Monate )
Altabfertigungsanwartschaft: 3 Monatsentgelte

Variante 1: Kündigung durch den Arbeitnehmer (keine Pensionierungskündigung)

  • Keine Abfertigung Alt wegen abfertigungsschädlicher Beendigungsart.
  • Abfertigung Neu bei BV-Kasse bleibt erhalten (aber ohne aktuellen Auszahlungsanspruch).

Variante 2: Kündigung durch den Arbeitgeber

  • Pflicht zur Auszahlung der "eingefrorenen“ Abfertigung Alt wegen abfertigungs unschädlicher Beendigungsart.
  • Ausmaß der Abfertigung Alt: 3 Monatsentgelte, also € 6.909,38 (= € 2.303,13 x 3).
  • plus Abfertigung Neu von BV-Kasse, mit Auszahlungsanspruch oder sonstigen Verfügungswahlmöglichkeiten.

Variante 3: Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Pensionsantritt (vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer und Gleitpension) oder Erreichen des Regelpensionsalters

  • Pflicht zur Auszahlung der "eingefrorenen“ Abfertigung Alt, wegen abfertigungsunschädlicher Beendigungsart und weil nach dem BMSVG für die hiefür erforderliche Mindestdienstzeit auch die Zeit nach dem Übertrittsstichtag zählt.
  • plus Abfertigung Neu von BV-Kasse, mit Auszahlungsanspruch oder sonstigen Verfügungswahlmöglichkeiten.



Beispiel 2:

Beginn des Dienstverhältnisses: 1. März 1998
Übertritt ins System Abfertigung Neu: 1. September 2003

Ende des Dienstverhältnisses:  31. August 2022

Dauer im System alt: 1. März 1998 bis 31. August 2003 (5,5 Jahre)
Altabfertigungsanwartschaft: 3 Monatsentgelte
 

Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Pensionsantritt mit 62 Lebensjahren

  • Pflicht zur Auszahlung der Altabfertigungsanwartschaft trotz Kündigung durch den Arbeitnehmer, weil diese im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt erfolgt ist und das gesamte Dienstverhältnis zumindest 10 Jahre gedauert hat.
  • Ausmaß der Abfertigung Alt: 3 Monatsentgelte.
  • plus Abfertigung Neu von MV-Kasse, mit Auszahlungsanspruch oder sonstigen Verfügungswahlmöglichkeiten.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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