
Abfertigung neu: Verfügungsmöglichkeiten
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Sofern echte und freie Arbeitnehmer:innen infolge dreijähriger Beitragszahlungsdauer und unschädlicher Beendigungsart einen Anspruch auf Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben, kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die Abfertigung verfügt werden.
Form der Erklärung
Die Erklärung ist schriftlich an die BV-Kasse zu richten.
Inhalt der Erklärung
Den Berichtigten stehen unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen folgende Alternativen offen, von denen eine gewählt wird:
- Auszahlung des Kapitalbetrages,
- Weiterveranlagung in der BV-Kasse (zumindest bis zur nächsten auszahlungsunschädlichen Beendigung des Dienstverhältnisses),
- Übertragung des Gesamtbetrages in die BV-Kasse der neuen Arbeitgeber:innen,
- Überweisung der Abfertigung (siehe unten!),
- Beauftragung der BV-Kasse, auch die Auszahlung von Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen oder eine der anderen möglichen Verfügungen über solche Abfertigungen (Übertragung, Überweisung, Weiterveranlagung) durchzuführen.
Die Berechtigten können die Überweisung der Abfertigung z.B. verlangen:
- an ein von ihnen gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung,
- an eine Pensionskasse, wenn sie bereits Berechtigte gegenüber einer Pensionskasse sind.
Frist für die Erklärung
Die Erklärung hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erfolgen, ansonsten bleibt das Geld zur weiteren Veranlagung in der BV-Kasse.
Wenn das Dienstverhältnis infolge- Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet wird, hat die Erklärung innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen, ansonsten kommt es zur Auszahlung der Abfertigung.
Bei allen Verfügungen – ausgenommen Weiterveranlagung in der BV-Kasse – können die Berechtigten die BV-Kasse einmalig auffordern, die Durchführung der Verfügung um 1 bis 6 ganze Monate nach Fälligkeit aufzuschieben.
An diese Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit bei ihr einlangt.
Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung weiter zu veranlagen. Mit Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025