
Abfertigung Alt
Höhe/ Berechnung - Zahlungsmodalitäten - Übertritt in die Abfertigung neu
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Inhaltsverzeichnis
Die Abfertigung Alt gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind.
Höhe der Abfertigung Alt
Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt den Arbeitnehmer:innen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.
Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der Dienstdauer gestaffelt und beträgt
nach 3 Dienstjahren | 2 Monatsentgelte |
nach 5 Dienstjahren | 3 Monatsentgelte |
nach 10 Dienstjahren | 4 Monatsentgelte |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monatsentgelte |
nach 20 Dienstjahren | 9 Monatsentgelte |
nach 25 Dienstjahren | 12 Monatsentgelte |
Teilzeitbeschäftigte (und daher auch geringfügig Beschäftigte) Arbeitnehmer:innen erwerben unter den gleichen Voraussetzungen wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer:innen einen Abfertigungsanspruch. Geringfügige Beschäftigungszeiten während einer Elternkarenz bleiben aber außer Betracht.
Beispiel:
Der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe sieht vor, dass die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Abfertigung Alt bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet wird.
Die Dauer des Beschäftigungsverbotes (zumindest 8 Wochen vor und nach der Entbindung) zählt jedoch als Dienstzeit.
Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie bei den selben Arbeitgeber:innen unmittelbar vor einem Angestelltenarbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeiter:in sind grundsätzlich als vollwertige Dienstzeit anzurechnen.
Liegt zwischen zwei getrennten Arbeitsverhältnissen bei den selben Arbeitgeber:innen lediglich eine kurze Unterbrechung (z.B. 14 Tage), sind trotzdem sämtliche Beschäftigungszeiten beider Arbeitsverhältnisse für die Abfertigung zusammenzurechnen! Das gleiche gilt bei besonderen kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregeln.
Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind der Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen Sonderzahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Provisionen, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen. Schwankende Bezüge, wie etwa Überstunden, sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.
Echte (sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie) Aufwandersätze, wie Diäten, Nächtigungskosten, Kilometergelder oder Essensmarken, sind nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage!
Bei bloß vorübergehender Teilzeit ist vom fiktiven Vollzeitentgelt für die Berechnung der Abfertigung Alt auszugehen. Nur bei dauerhafter Umstellung von Voll- auf Teilzeit ist im Regelfall die Abfertigung vom Teilzeitentgelt zu berechnen. Hier kann der Kollektivvertrag günstigere Sonderregelungen beinhalten.
Zahlungsmodalitäten
Abfertigungsbeträge bis zu 3 Monatsentgelten werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Beträgt die Abfertigung mehr als 3 Monatsentgelte, können diese weiteren Entgelte ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleichen Monatsraten bezahlt werden, wenn nicht kollektivvertraglich etwas anderes geregelt ist (z.B. Fälligkeit der Gesamtsumme mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Beispiel (bei 6 Monatsentgelten Abfertigung)
Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12. 2024
Fälligkeit von drei Monatsentgelten: 31.12. 2024
Fälligkeit des 4. Monatsentgeltes: 1.4. 2025
Fälligkeit des 5. Monatsentgeltes: 1.5. 2025
Fälligkeit des 6. Monatsentgeltes: 1.6. 2025
Bei Arbeitnehmer:innenkündigung wegen Pensionsantritt bzw. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (Männer 65/Frauen 60) kann die Abfertigung in halben Monatsraten (= pro Rate ein halbes Monatsentgelt) bezahlt werden. Eine Sofortzahlung von 3 Monatsentgelten ist nicht erforderlich.
Übertritt in die Abfertigung Neu
In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen kann der Übertritt in die Abfertigung Neu geregelt werden. Ab dem vereinbarten Stichtag haben die Arbeitgeber:innen monatlich 1,53 % des Entgeltes an die Mitarbeiter:innenvorsorgekasse zu überweisen.
Der bis zum Stichtag erworbene Altabfertigungsanspruch kann entweder in die Mitarbeiter:innenvorsorgekasse übertragen werden (=Vollübertritt) oder bleibt gegenüber den Arbeitgeber:innen bis zum Ausscheiden der Mitarbeiter:innen bestehen (Einfrieren im Unternehmen = Teilübertritt).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025