Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse in Betrieben ohne Betriebsrat
Allgemeines - Verfahren - Beitragspflicht bis zur Auswahl einer BV-Kasse - Beitragsnachzahlungen
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Allgemeines
Für Arbeitnehmer, die von keinem oder keinem abschlusszuständigen Betriebsrat vertreten sind (Letzteres ist der Fall bei mehrgliedrigen Unternehmen mit Zentralbetriebsratspflicht ohne tatsächlich bestehenden Zentralbetriebsrat), hat die Auswahl der BV-Kasse (Betrieblichen Vorsorgekasse) durch den Arbeitgeber zu erfolgen, jedoch hat er die Arbeitnehmer in einer Art Vorverfahren in die Entscheidung einzubeziehen.
Vorschlag des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmer von seiner beabsichtigten Auswahl der BV-Kasse innerhalb einer Woche schriftlich zu informieren (Aushang allein wird nicht genügen!).
Einwände
- Erfolgen innerhalb von 2 Wochen keine schriftlichen Einwände von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer, gilt die vom Arbeitgeber vorgeschlagene BV-Kasse als endgültig ausgewählt.
- Erhebt mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl des Arbeitgebers schriftliche Einwände, darf der Arbeitgeber den Beitrittsvertrag nicht unterfertigen, sondern muss eine andere BV-Kasse vorschlagen.
Beiziehung der Gewerkschaft (nur für echte Dienstnehmer)
Die Arbeitnehmer, die Einwände erhoben haben, können verlangen, dass zu den weiteren Beratungen über den neuen Vorschlag eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessen¬vertretung der Arbeitnehmer (z.B. Gewerkschaft) beigezogen wird.
Schlichtungsstelle (nur für echte Dienstnehmer)
Kommt binnen 2 Wochen keine Einigung zustande, hat über Antrag eines der Streitteile (= Arbeitgeber einerseits sowie kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer andererseits) die Schlichtungsstelle (siehe Infoblatt "Auswahl der BV-Kasse in Betriebsratsbetrieben") zu entscheiden.
Beitragspflicht bei nicht ausgewählter BV-Kasse
Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht zugunsten einer bestimmten BV-Kasse einbezahlt und daher nicht weitergeleitet werden können (z.B. weil das Auswahlverfahren noch läuft), sind dennoch fällig und daher an die Krankenkasse zu bezahlen. Bis zur Auswahl der BV-Kasse werden sie vorerst von der Krankenkasse veranlagt, wobei auch die Veranlagungserträge an die später ausgewählte BV-Kasse weiterzuleiten sind.
Zuweisung durch Krankenkasse
Wird keine BV-Kasse ausgewählt bzw. kein Schlichtungsverfahren eingeleitet, fordert die Krankenkasse den Arbeitgeber auf, dies binnen 3 Monaten zu tun. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer BV-Kasse nach einem vorgeschriebenen Zuweisungsmodus.
Beitragsnachzahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen von der jeweiligen Krankenkasse an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten. Das gilt nicht, wenn ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt. In diesen Fällen gebührt die „Beitragsnachzahlung“ samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt dem Arbeitnehmer.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 10.07.2024