Zwei Personen sitzen sich an Tisch gegenüber, eine Person hält Dokument, das andere Person unterfertigt, am Tisch aufgeklappter Laptop
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Vertraglicher Übertritt in die Abfertigung neu

Voraussetzungen - schriftliche Vereinbarung - Übertrittsvarianten

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMSVG den Übertritt von echten Dienstnehmer:innen vom System der Abfertigung Alt in das System der Abfertigung Neu:

  • Bestehendes echtes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung Alt unterliegt,
  • ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen,
  • frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003.

Schriftliche Vereinbarung

Für den wirksamen Übertritt der Mitarbeiter:innen in das System Abfertigung Neu kommt nur eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen in Frage.

Keine Fehler machen!

Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist. Daher dürfen weder (Formal-)Fehler gemacht, noch dürfen die Arbeitnehmer:innen unter rechtswidrigen Druck gesetzt werden, insbesondere sind jegliche Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen für die Arbeitnehmer:innen (insbesondere Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die übergetretenen Mitarbeiter:innen auch für den Zeitraum nach dem Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung Alt geltend machen können.

Welche Übertrittsvarianten gibt es?

Beim Übertritt in das Abfertigungs-Neu-System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten gewählt werden:

  • Variante 1:
    Vollübertritt unter Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf die BV-Kasse.
  • Variante 2:
    Teilübertritt unter „Einfrieren“ der Altabfertigungsanwartschaft.

Bezogen auf die einzelnen Mitarbeiter:innen ist eine der beiden Varianten zu wählen, andere Varianten gibt es nicht (doch kann nach einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch der Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen).

Tipp!

Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos "Teilübertritt“ und "Vollübertritt“!  


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025