Vertraglicher Übertritt in die Abfertigung neu
Voraussetzungen - schriftliche Vereinbarung - Übertrittsvarianten
Lesedauer: 1 Minute
Voraussetzungen
Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMSVG den Übertritt von echten Dienstnehmern vom System der Abfertigung Alt in das System der Abfertigung Neu:
- Bestehendes echtes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung Alt unterliegt,
- ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003.
Schriftliche Vereinbarung
Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System Abfertigung Neu kommt nur eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage.
Einem mündlichen oder bloß schlüssigen Übertritt in das neue System kommt keine Wirksamkeit zu. Bloßes zahlen der BV-Beiträge genügt keinesfalls; der Arbeitnehmer könnte sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses immer noch auf die Abfertigung Alt berufen und die geleisteten BV-Beiträge wären mangels wirksamer Zahlungsverpflichtung steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis!
Auch in Betriebsvereinbarungen kann der Umstieg rechtswirksam nicht vereinbart bzw. verfügt werden! Durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung können aber allenfalls Rahmenbedingungen für den Vollübertritt festgelegt werden.
Keine Fehler machen!
Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist. Daher dürfen weder (Formal-)Fehler gemacht, noch darf der Arbeitnehmer unter rechtswidrigen Druck gesetzt werden, insbesondere sind jegliche Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen für den Arbeitnehmer (insbesondere Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung Alt geltend machen kann.
Welche Übertrittsvarianten gibt es?
Beim Übertritt in das Abfertigungs-Neu-System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten gewählt werden:
- Variante 1:
Vollübertritt unter Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf die BV-Kasse. - Variante 2:
Teilübertritt unter "Einfrieren“ der Altabfertigungsanwartschaft.
Bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter ist eine der beiden Varianten zu wählen, andere Varianten gibt es nicht (doch kann nach einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch der Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen).
Tipp!
Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos "Teilübertritt“ und "Vollübertritt“!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024