Stapel Münzen auf Dokumenten liegend daneben Kugelschreiber
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Bemessung des Übertragungsbetrages bei Vollübertritt

Untergrenze - Obergrenze

Lesedauer: 1 Minute

Beim Vollübertritt von echten Dienstnehmern wirkt der Übertritt ins System der Abfertigung neu auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag auf die BV-Kasse übertragen wird.

Dieser zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige Übertragungsbetrag muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung Alt zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen ("Fluktuationsabschlag“), sofern der Arbeitnehmer mit dem Übertritt dennoch einverstanden ist.

Untergrenze?

Unverhältnismäßige Schlechterstellungen können jedoch zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Übertrittsvereinbarung führen. Schlussendlich wird die Frage, bis zu welchem Übertragungsbetrag eine sittenwidrige Schlechterstellung des Arbeitnehmers vorliegt, unter Bedachtnahme auf alle relevanten Umstände im Einzelfall von der Rechtsprechung entschieden werden.


Tipp!

Es wird empfohlen jedenfalls einen Übertragungsbetrag zumindest in der Höhe der Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft zu vereinbaren.


Beispiel:
Bruttoentgelt des Arbeitnehmers: € 1.500,--
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2002
Übertrittsstichtag: 1.5.2020
Fiktive Abfertigung Alt: € 9.000,-- (6 Monatsentgelte ohne SZ-Anteil)
Übertragungsbetrag: Sicherheitsuntergrenze € 4.500,-- (ohne SZ-Anteil)


Obergrenze? 

Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag die fiktive Abfertigung überschreiten, weil diese Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis volle Steuer- und SV-Beitragspflichten und sonstigen Nebenkosten inklusive DB auslösen!


Beispiel:
länger als 3-jähriges Arbeitsverhältnis

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.1.2002
Übertrittsstichtag: 1.5.2020
Bruttoentgelt: € 1.500,--
Fiktive Abfertigung Alt: € 9.000,-- (6 Monatsentgelte)

 Vereinbarter Übertragungsbetrag: € 9.500,--

davon:
-) steuer- und SV-beitragsfrei: € 9.000,--
-) steuer- und SV-beitragspflichtig: €    500,--


Tipp! 

Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung bezahlen, gibt es nur den sinnvollen Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen) fiktiven Abfertigung festzulegen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 10.07.2024