Beitragspflicht bei Wiedereintritt
Allgemeines - Ferial/Saisonarbeitsverhältnisse - fallweise Beschäftigte
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Allgemeines
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung eines (gemeint: bereits dem System der Abfertigung Neu unterliegenden) Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, besteht die BV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses Arbeitsverhältnisses.
Vorsicht!
Auf Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen kommt es für die BV-Beitragspflicht ab dem 1. Tag bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten nicht an.
Eine neuerliche Einstellung innerhalb von zwölf Monaten wird sehr häufig bei Ferial- bzw. Saisonarbeitsverhältnissen sowie bei Fallweisen Beschäftigten vorkommen.
Ferialarbeitsverhältnisse
Ferialarbeitsverhältnisse sind (anders als echte Ferialpraktika) ganz gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, die mit Schülern oder Studenten zum Zwecke des Nebenerwerbes in den Ferienzeiten abgeschlossen werden.
Saisonarbeitsverhältnisse
Saisonarbeitsverhältnisse sind ebenfalls ganz gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende beendet werden, etwa weil der Betrieb mit Saisonende geschlossen oder die Mitarbeiterzahl verringert wird.
Beispiel 1:
neuerliche Einstellung innerhalb von 12 Monaten
Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses: 3. Juli 2022
Ende des ersten Arbeitsverhältnisses: 14. August 2023
Beitragspflicht vom 3. August bis 14. August
Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses: 1. Juli 2022
Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses: 31. August 2023
Beitragspflicht vom 1. Juli bis zum 31. August
Wird nach einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so beginnt die BV-Beitragspflicht ab dem zweiten Monat des neuen Arbeitsverhältnisses, sofern dieses länger als 1 Monat dauert.
Beispiel 2:
neuerliche Einstellung nach mehr als 12 Monaten
Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses: 3. Juli 2022
Ende des ersten Arbeitsverhältnisses: 14. August 2022
Beitragspflicht vom 3. August bis 14. August
Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses: 16. August 2023
Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses: 30. September 2023
Beitragspflicht vom 16. September bis zum 30. September
Fallweise (tageweise) Beschäftigte
Fallweise Beschäftigte sind Personen, die
- in unregelmäßiger Folge
- tageweise, aber jedenfalls für eine kürzere Zeit als eine Woche,
- beim selben Dienstgeber
beschäftigt werden.
Bis 9.6.2016 war die Sozialversicherung der Ansicht, dass diese Personen vom Anwendungsbereich der Abfertigung Neu mangels Überschreiten der Monatsfrist ausgenommen seien.
Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung OGH 25.5.2016 9 ObA 30/16a festgehalten, dass eine sofortige BV-Beitragspflicht für das 2. und für weitere Dienstverhältnisse besteht, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende des 1. Dienstverhältnisses erneut ein Dienstverhältnis beginnt. Das bedeutet, dass bei Fallweise Beschäftigten ab dem 1. Tag des 2. Dienstverhältnisses (und folgende!) eine sofortige BV-Beitragspflicht entsteht (dies unabhängig von der Dauer dieses 2. (weiteren) Dienstverhältnisses). Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist lt. Sozialversicherung ab 10.6.2016 (Tag der Urteilsveröffentlichung) umzusetzen.
Beispiel für 2021:
tageweise Beschäftigung 3. Juli
tageweise Beschäftigung 9. Juli
tageweise Beschäftigung 11. Juli
tageweise Beschäftigung 19. Juli
tageweise Beschäftigung 5. August
tageweise Beschäftigung 8. August
BV-beitragsfreie Beschäftigung nur am 3. Juli. Für alle Beschäftigungen danach gilt die BV-Beitragspflicht (9., 11. und 20. Juli sowie 5. und 8. August 2022).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024