Wiedereintritte: Wann bleibt es bei der Abfertigung alt? Wann greift die Abfertigung neu?
Grundregel - Voraussetzungen für den Verbleib in der Abfertigung Alt
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Wiedereintritt ist die neuerliche Aufnahme der Beschäftigung als echter Dienstnehmer beim selben Arbeitgeber, nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor geendet hat. Der Wiedereintritt kann erstmalig erfolgen, es sind aber auch wiederholte Wiedereintritte möglich.
Grundregeln
Wiedereintritte nach dem 31.12.2002 bewirken, dass auf das neue Arbeitsverhältnis das System der Abfertigung Neu anzuwenden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Wiedereintritte aber als bloße Fortsetzung der schon vor dem 1.1.2003 bestehenden Arbeitsverhältnissen mit Verbleib im System der Abfertigung Alt und ohne Beitragspflicht des Arbeitgebers für die Abfertigung Neu.
Voraussetzungen für den Verbleib in der Abfertigung Alt
Nach einer Unterbrechung "fortgesetzte“ Arbeitsverhältnisse verbleiben im System der Abfertigung Alt, wenn
- anlässlich der Beendigung Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungs-vereinbarungen getroffen und
- die Vordienstzeiten zumindest für die Abfertigung alt angerechnet wurden.
Keine vorherige Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung ist für einen Verbleib im System der Abfertigung Alt dann erforderlich, wenn
- eine am 1.7.2002 bestehende, unmittelbar anzuwendende Kollektivvertrags-bestimmung die Vordienstzeitenanrechnung für die Abfertigung zwingend festlegt und
- die kollektivvertragliche Frist für die Vordienstzeitenanrechnung durch die Unterbrechung nicht überschritten wird.
Schriftliche Übertrittsvereinbarungen ins System Abfertigung Neu sind jedoch auch in allen diesen Wiedereintrittsfällen möglich und wirksam.
Vorsicht!
In allen anderen Fällen – außer die Unterbrechung war so kurz (z.B. nur einige Tage), dass abfertigungsrechtlich von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist – führt ein Wiedereintritt zum Wechsel in das System der Abfertigung Neu!
Dies gilt selbstverständlich auch bei Wiedereintritten von Arbeitnehmern, für welche bereits das System der Abfertigung Neu gegolten hat, sei es unmittelbar nach dem Gesetz oder infolge freiwilligen Übertritts. Aus der Abfertigung Neu gibt es keine Rückkehrmöglichkeit zur Abfertigung Alt.
Auf den Grund der Unterbrechung, die zum Wiedereintritt führt, kommt es nicht an. Auch Saisonunterbrechungen sind nach obigen Regeln zu beurteilen!
Wiedereinstellungszusagen und Wiedereinstellungsvereinbarungen?
Eine Wiedereinstellungszusage ist die verbindliche (einseitige) Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Die Wiedereinstellungsvereinbarung ist zweiseitig und legt auch für den Arbeitnehmer den Wiedereintritt samt Zeitpunkt bereits fest.
Vorsicht!
Der Arbeitgeber ist an die Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung bei sonstigem Schadenersatzrisiko (Kündigungsentschädigung) gebunden. Der Arbeitnehmer selbst ist indessen nicht gebunden. Aufgrund einer Sonderregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er trotz fixer Vereinbarung nicht schadenersatzpflichtig und kann sogar die aus der früheren Zeit allenfalls resultierende Abfertigung beanspruchen.
Tipp!
Einer Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung bedarf es nur, wenn man im System der Abfertigung Alt bleiben will und der Kollektivvertrag keine oder keine den konkreten Fall erfassende Zeitenzusammenrechnungsbestimmung für die Abfertigung Alt enthält (oder dessen Maximalfrist für die Unterbrechensdauer überschritten würde).
Will man Unsicherheiten und späteren Streit vermeiden, sollte die Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung ausnahmslos schriftlich getroffen werden. Ebenso sollte eine allfällige Nichtzusage bzw. Nichtvereinbarung festgehalten werden.
Vorsicht!
Nimmt der Arbeitnehmer trotz Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung rechtzeitig vom Wiedereintritt Abstand, ist die Zahlung der Abfertigung Alt nach der Rechtsprechung so gut wie unvermeidlich.
Beispiele:
Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12. durch einvernehmliche Auflösung. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und Abfertigung Alt aus. Er sichert dem Arbeitnehmer außerdem verbindlich eine Wiedereinstellung am 1.4. des Folgejahres zu, aber ohne Anrechnung von Vordienstzeiten. Es gilt Abfertigung Neu, weil keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist.
Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12. durch Arbeitnehmer-Kündigung. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer am 1.4. des Folgejahres wieder auf und sichert ihm eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten aus dem alten Arbeitsverhältnis zu. Mangels Wiedereinstellungszusage oder –vereinbarung gilt Abfertigung Neu.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024