Detailansicht Euroscheine und -münzen auf Dokumenten liegend, daneben Taschenrechner und Kugelschreiber
© zerbor | stock.adobe.com

Abfertigung neu: Beitragspflichtiges Entgelt

Begriff - Sonderzahlungen - beitragsfreies Entgelt

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Für Diensteintritte ab 1.1.2003 gilt grundsätzlich die Abfertigung Neu.

Für die BV-Beiträge ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff heranzuziehen, wobei die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Höchstbeitragsgrundlage keine Rolle spielen.

Sozialversicherungsrechtliches Entgelt

sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die die Arbeitnehmer:innen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis Anspruch haben, bzw. die sie darüber hinaus von den Dienstgeber:innen oder von Dritten erhalten, wie etwa Lohn bzw. Gehalt, Provisionen, Überstundenentgelt, Prämien. Der arbeitsrechtliche Mindestanspruch stellt dabei die absolute Untergrenze dar.

Zum Entgelt zählen auch

  • Sachbezüge (bewertet nach den steuerlichen Bewertungsregeln),
  • freiwillige oder überkollektivvertragliche Leistungen (ausgenommen beitragsfreie Leistungen),
  • Trinkgelder und
  • Drittprovisionen (z.B. bei Bankangestellten oder im Autohandel). 

Sonderzahlungen

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und Sonder¬zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsbeihilfen) ist bei den BV-Beiträgen ohne Auswirkung und hier daher nicht erforderlich.

Beitragsfreie Entgelte

Folgende Entgeltteile bzw. Vorteile aus dem Dienstverhältnis stellen beispielsweise kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar:

Auslagenersätze

Darunter fallen Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder (Diäten), soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.

Schmutzzulagen

Schmutzzulagen sind bis zu einem gewissen Betrag beitragsfrei, soweit sie nicht lohnsteuerpflichtig sind, also auf

  • Kollektivvertrag,
  • Betriebsvereinbarung oder
  • zumindest einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber:innen und allen Dienstnehmer:innen oder Gruppen ihrer Dienstnehmer:innen

beruhen und die Tätigkeit der Dienstnehmer:innen zwangsläufig und erheblich zu einer Verschmutzung ihrer Person und ihrer Kleidung führt. Auch dazu erfolgt eine sehr strenge Beurteilung!

Freiwillige soziale Zuwendungen 

sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen beitragsfrei, z.B. wenn sie dem Betriebsratsfonds gewährt werden oder für die Beseitigung von Katastrophenschäden oder für zielgerichtete Gesundheitsförderung oder für Begräbniskosten oder für Zuschüsse für die Kinderbetreuung bis € 2.000,- pro Kalenderjahr und Kind.  

Weitere Beispiele für Ausnahmen

  • Krankenentgelte und Krankengeldzuschüsse unter 50% des Entgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
  • freie oder verbilligte Mahlzeiten unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Sachzuwendungen bis € 186,--, bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen oder Betriebsfeiern, die die Arbeitgeber:innen finanzieren) bis € 365,- oder
  • Pensionskassenbeiträge, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

Weitere interessante Artikel