Abfertigung neu: Beitragspflichtiges Entgelt
Begriff - Sonderzahlungen - beitragsfreies Entgelt
Lesedauer: 2 Minuten
Für Diensteintritte ab 1.1.2003 gilt grundsätzlich die Abfertigung Neu.
Für die BV-Beiträge ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff heranzuziehen, wobei die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Höchstbeitragsgrundlage keine Rolle spielen.
Die BV-Beitragspflicht umfasst daher auch Entgelte über der SV-Höchstbeitragsgrundlage sowie unter der Geringfügigkeitsgrenze!
Sozialversicherungsrechtliches Entgelt
sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Arbeitnehmer aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis Anspruch hat, bzw. die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, wie etwa Lohn bzw. Gehalt, Provisionen, Überstundenentgelt, Prämien. Der arbeitsrechtliche Mindestanspruch stellt dabei die absolute Untergrenze dar, unabhängig davon, ob eine Bezahlung in der Höhe dieses Anspruchs erfolgt ist oder nicht.
Zum Entgelt zählen auch
- Sachbezüge (bewertet nach den steuerlichen Bewertungsregeln),
- freiwillige oder überkollektivvertragliche Leistungen (ausgenommen beitragsfreie Leistungen),
- Trinkgelder und
- Drittprovisionen (z.B. bei Bankangestellten oder im Autohandel).
Die Sozialversicherungspflicht und daher auch die BV-Beitragspflicht von Trinkgeldern besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber deren Höhe kennt oder nicht. Der Arbeitgeber sollte sich daher in „trinkgeldanfälligen“ Branchen die Höhe der erhaltenen Trinkgelder vom Arbeitnehmer mit Unterschrift bestätigen lassen. Dies ist grundsätzlich in jenen Branchen nicht notwendig, für welche die Österreichische Gesundheitskasse Trinkgeldpauschalen festgesetzt hat (z.B. für alle Bundesländer bei Friseurinnen und Friseuren).
Sonderzahlungen
Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und Sonder¬zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsbeihilfen) ist bei den BV-Beiträgen ohne Auswirkung und hier daher nicht erforderlich.
Beitragsfreie Entgelte
Folgende Entgeltteile bzw. Vorteile aus dem Dienstverhältnis stellen beispielsweise kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar:
Auslagenersätze
Darunter fallen Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder (Diäten), soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.
Die Beurteilung der Steuerfreiheit von Diäten ist sehr kompliziert und von zahlreichen Voraussetzungen wie gesetzlicher Dienstreisebegriff, Verlassen des Dienstortes, Vorliegen eines Kollektivvertrages, etc. abhängig.
Schmutzzulagen
Schmutzzulagen sind beitragsfrei, soweit sie nicht lohnsteuerpflichtig sind, also auf
- Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarung oder
- zumindest einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und allen Dienstnehmern oder Gruppen seiner Dienstnehmer
beruhen und die Tätigkeit des Dienstnehmers zwangsläufig und erheblich zu einer Verschmutzung seiner Person und seiner Kleidung führt. Auch dazu erfolgt eine sehr strenge Beurteilung!
Freiwillige soziale Zuwendungen
sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen beitragsfrei, z.B. wenn sie dem Betriebsratsfonds gewährt werden oder für die Beseitigung von Katastrophenschäden oder für zielgerichtete Gesundheitsförderung oder für Begräbniskosten oder für Zuschüsse für die Kinderbetreuung bis € 2.000,- pro Kalenderjahr und Kind.
Weitere Beispiele für Ausnahmen
- Krankenentgelte und Krankengeldzuschüsse unter 50% des Entgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
- freie oder verbilligte Mahlzeiten unter bestimmten Voraussetzungen,
- Sachzuwendungen bis € 186,--, bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen oder Betriebsfeiern, die der Arbeitgeber finanziert) bis € 365,- oder
- Pensionskassenbeiträge, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024