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Lohn- und Sozialdumping: Begriff und Überprüfung

Begriff - Kontrollbehörden - zustehender Grundlohn - notwendige Unterlagen - Verfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wird Unterentlohnung bekämpft. Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.

Die Kontrollorgane überprüfen daher, ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Mindestentgelt erhält. 

Vorsicht! 
Von den Kontrollen sind daher nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen.

Kontrollbehörden 

Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) überprüft jene Unternehmen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versicherte Mitarbeiter beschäftigen.

Das Kompetenzzentrum LSDB führt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) die Kontrollen des zustehenden Entgeltes für die nicht dem ASVG unterliegenden Mitarbeitern (z.B. nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitnehmer) durch.

Daneben ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) im Baubereich zur Kontrolle und Anzeige berechtigt.  

Zustehendes Entgelt 

Der Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt 

  • unter Beachtung der Einstufungskriterien
  • inklusive aller Bestandteile, also zusätzlich zur Entlohnung für die Normalarbeitszeit und dem Überstundengrundlohn alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw.

laut Kollektivvertrag leistet.  

Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind Überzahlungen auf kollektivvertragliche und gesetzliche Ansprüche anrechenbar, auch wenn kein All-In vereinbart ist. 

Kriterien für die maßgebliche Einstufung in kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsordnungen sind beispielsweise die vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Anrechnung von (ausländischen) Vordienstzeiten, Schul- oder sonstige Ausbildungen. 

Vorsicht! 
Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen - soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - auf das Entgelt nicht angerechnet werden.

Arbeitnehmer mit einem laufenden monatlichen Bruttoentgelt von mindestens 120% der SV-Höchstbeitragsgrundlage (2024 € 7.272,-- brutto) sind seit der Novelle 2021 vom LSD-BG ausgenommen.

Welche Unterlagen sind bereit zu halten? 

Unternehmer sind verpflichtet, den Kontrollorganen zur Überprüfung des zustehenden Entgelts

  • Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise oder  Banküberweisungsbelege und Unterlagen die Lohneinstufung betreffend) zu gewähren und
  • bei Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Abschriften auch ohne Kostenersatz

zu übermitteln.  

Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache oder sowie die erforderlichen Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und die behördliche Genehmigung der Beschäftigung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung bzw. des Zeitraums der Entsendung insgesamt am Arbeitsort bereit zu halten oder diese den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei wechselnden Arbeitsorten innerhalb eines Tages sind die Unterlagen am ersten Arbeitsort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Die Unterlagen können auch bei einer inländischen Zweigniederlassung, Tochter- oder Muttergesellschaft oder einem inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater) bereitgehalten werden. Es muss jedoch in der ZKO-Meldung angeführt werden, wo die Unterlagen aufbewahrt werden.

Die Kontrollbehörden haben weitgehende Betretungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte. 

Stellen die Kontrollbehörden fest, dass das zustehende Entgelt unterschritten wird, erstatten sie Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Unterentlohnung ist nicht strafbar, wenn die gesamte Differenz schon vor der Erhebung durch die Behörden nachgezahlt worden ist. 

Darüber hinaus ist von einer Anzeige bzw. einer Strafe abzusehen, wenn

  • die Unterschreitung des zustehenden Entgelts nur gering ist oder das Verschulden des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet und
  • dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem zustehenden Entgelt innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird.

Vorsicht!
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen die Kontrollbehörden Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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